(1) Besteht der begründete Verdacht, dass Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungs- oder sachgemäß verwendet wurden oder sonstigen Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder darauf beruhender Verordnungen nicht nachgekommen wurde, kann die Behörde – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere:
1. | Verbot oder Beschränkung der Verwendung; | |||||||||
2. | unschädliche Beseitigung und allenfalls Dekontaminierung; | |||||||||
3. | Reinigung, Wartung und Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten; | |||||||||
4. | Reinigung von Baulichkeiten und Transportmitteln; | |||||||||
5. | Durchführung betrieblicher Maßnahmen, wie zum Beispiel Verbesserung der Dokumentation und Eigenkontrolle einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen; | |||||||||
6. | sonstige Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele im Sinne des § 1 erforderlich sind; | |||||||||
7. | unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen. |
(2) Die nach Abs. 1 angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen die Verfügungsberechtigte/den Verfügungsberechtigten nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung der durch dieses Gesetz verfolgten Ziele unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigenswerter Faktoren notwendig ist. Die Kosten der Maßnahmen hat die/der Verfügungsberechtigte zu tragen.
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