(1) Die Behörde hat die Informationen gemäß Artikel 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Umweltinformationsgesetzes – UIG zugänglich zu machen.
(2) Personenbezogene Daten, die von der Behörde in Vollziehung dieses Gesetzes ermittelt worden sind, sind an das Bundesamt für Ernährungssicherheit in personenbezogener Form zu übermitteln, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der diesen gesetzlich übertragenen Aufgabenbereiche bilden.
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