§ 2 Stmk. PSMG 2012 Begriffsbestimmungen

Stmk. PSMG 2012 - Steiermärkisches Pflanzenschutzmittelgesetz 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:

 1.

Pflanzenschutzmittel: Pflanzenschutzmittel im Sinne des Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009;

 2.

Integrierter Pflanzenschutz: die sorgfältige Abwägung aller verfügbaren Pflanzenschutzmethoden und die anschließende Einbindung geeigneter Maßnahmen, die der Entstehung von Populationen von Schadorganismen entgegenwirken und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und anderen Abwehr- und Bekämpfungsmethoden auf einem Niveau halten, das wirtschaftlich und ökologisch vertretbar ist und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt reduziert oder minimiert. Der integrierte Pflanzenschutz stellt auf das Wachstum gesunder Nutzpflanzen bei möglichst geringer Störung der landwirtschaftlichen Ökosysteme ab und fördert natürliche Mechanismen zur Regulierung von Schadorganismen;

 3.

Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: das Verbrauchen, Zubereiten, Anwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, Lagern, Vorrätig halten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zwecke der Anwendung;

 4.

Gute Pflanzenschutzpraxis: eine Praxis der Behandlung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen im Sinne des Artikel 3 Z 18 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009;

 5.

Vorsorgeprinzip: einen wesentlichen Bestandteil der aktuellen Umwelt- und Gesundheitspolitik, der dazu dient, im Voraus trotz unvollständiger Wissensbasis mögliche Belastungen und Schäden für die Umwelt und die menschliche Gesundheit weitestgehend zu vermeiden;

 6.

Pflanzenschutzgeräte: Gieß-, Sprüh-, Spritz-, Streu- und Stäubegeräte sowie sonstige Geräte samt Zubehör, die zum Zweck der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind;

 7.

Umwelt: Umwelt im Sinne des Artikel 3 Z 13 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009;

 8.

Pflanzen: Pflanzen im Sinne des Artikel 3 Z 5 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009;

 9.

Pflanzenerzeugnisse: aus Pflanzen gewonnene Erzeugnisse im Sinne des Artikel 3 Z 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009;

10.

Schadorganismen: Schadorganismen im Sinne des Artikel 3 Z 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009;

11.

Beraterin/Berater: jede Person, die entsprechende Kenntnisse erworben hat und im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit Beratung zum Pflanzenschutz und zur sicheren Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erteilt, einschließlich gegebenenfalls private selbstständige und öffentliche Beratungsdienste;

12.

Risikoindikator: das Ergebnis einer Berechnungsmethode, die zur Beurteilung der Risiken von Pflanzenschutzmitteln für die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt verwendet wird;

13.

Nichtchemische Methoden: alternative Methoden zur Verwendung chemischer Pflanzenschutzmittel für den Pflanzenschutz und die Schädlingsbekämpfung auf der Grundlage von agronomischen Verfahren wie die in Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2009/128/EG genannten oder biologische, biotechnische, mechanische oder physikalische Schädlingsbekämpfung;

14.

Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel: alle chemisch-synthetisch hergestellten Pflanzenschutzmittel (Z.1);

15.

Verwenderin/Verwender: jede Person, die nur für die Verwendung im Haus- und Kleingartenbereich zugelassene Pflanzenschutzmittel außerhalb der beruflichen Tätigkeit verwendet;

16.

berufliche Verwenderin/beruflicher Verwender: jede Person, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet, insbesondere Anwenderin/Anwender, Technikerin/Techniker, Arbeitgeberin/Arbeitgeber sowie Selbstständige in der Landwirtschaft und anderen Sektoren. Hierbei ist es unerheblich, ob diese Tätigkeit in Erwerbsabsicht oder ohne Gewinnabsicht durchgeführt wird. Als berufliche Verwenderin/beruflicher Verwender gilt auch jede Person, die über eine Ausbildungsbescheinigung gemäß § 6 verfügt;

17.

Spritzen oder Sprühen mit Luftfahrzeugen: die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln von einem Luftfahrzeug (Flugzeug oder Hubschrauber) aus.

In Kraft seit 11.09.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 Stmk. PSMG 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Stmk. PSMG 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 Stmk. PSMG 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 Stmk. PSMG 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 Stmk. PSMG 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 1 Stmk. PSMG 2012
§ 3 Stmk. PSMG 2012