§ 14 Stmk. PSMG 2012 Verfall

Stmk. PSMG 2012 - Steiermärkisches Pflanzenschutzmittelgesetz 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Behörde hat beschlagnahmte Gegenstände einschließlich ihrer Verpackungen als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, soweit dies zum Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt notwendig und unvermeidlich ist.

(2) Der Verfall darf nicht ausgesprochen werden, wenn die/der Betroffene durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, dass nach Freigabe der Gegenstände den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprochen wird.

(3) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten. Sofern eine Verwertung nicht nutzbringend möglich ist oder wirtschaftlich vertretbar erscheint, kann die Vernichtung der Verfallsgegenstände auf Kosten der/des Betroffenen angeordnet werden. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist der/dem Betroffenen nach Abzug der Transport, Lager, Verwertungs- und Entsorgungskosten auszufolgen.

In Kraft seit 11.09.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 Stmk. PSMG 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 Stmk. PSMG 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 Stmk. PSMG 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 Stmk. PSMG 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 Stmk. PSMG 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13 Stmk. PSMG 2012
§ 15 Stmk. PSMG 2012