§ 9 Stmk. PSMG 2012 Aktionsplan

Stmk. PSMG 2012 - Steiermärkisches Pflanzenschutzmittelgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Landesregierung hat einen Aktionsplan über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu erlassen. Der Aktionsplan hat unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips

1.

quantitative Vorgaben, Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und der Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt festzulegen;

2.

die Entwicklung und Einführung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden und Verfahren zu fördern, um die Abhängigkeit von der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu verringern, und

3.

die Indikatoren zur Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die besonders bedenkliche Wirkstoffe enthalten, zu umfassen, insbesondere wenn nichtchemische Alternativen verfügbar sind.

(2) Die Zielvorgaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 haben insbesondere den Schutz der Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer, den Umweltschutz, den Umgang mit Rückständen, den Einsatz bestimmter Techniken im Pflanzenschutz und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und -techniken für bestimmte Kulturpflanzen zu berücksichtigen.

(3) Bei der Festlegung von Indikatoren gemäß Abs. 1 Z 3 sind Pflanzenschutzmittel, die im Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln aufgenommene Wirkstoffe enthalten, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zulassung gemäß Artikel 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu erneuern ist, die Kriterien des Anhanges II Z 3.6 (Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit), Z 3.7 (Verbleib und Verhalten in der Umwelt) und Z 3.8 (Ökotoxikologie) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht erfüllen, besonders zu berücksichtigen.

(4) Auf der Grundlage der Indikatoren gemäß Abs. 1 Z 3 sind im Aktionsplan Zeitpläne und Zielvorgaben für die Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln festzulegen. Dies vor allem dann, wenn die Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln geeignet ist, das Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt im Hinblick auf die ermittelten Trends bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu verringern. Insbesondere Pflanzenschutzmittel, welche Wirkstoffe enthalten oder die Kulturpflanzen, Regionen oder Verfahren betreffen, die besondere Aufmerksamkeit erfordern, um die Ziele gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu erreichen, sind zu beachten. Dabei sind der bestehende Zustand zu beschreiben und die bereits aufgrund anderer Maßnahmen erreichten Zielvorgaben für die Verringerung des Risikos oder der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie bewährte Praktiken zu berücksichtigen.

(5) Die Zielvorgaben gemäß Abs. 4 können nach Maßgabe ihrer Eignung für die Erreichung der Einschränkung der Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln oder ihres Risikos sowohl als vorläufige als auch als endgültige Ziele festgelegt werden, wobei alle notwendigen Maßnahmen auszuschöpfen sind, um die Ziele gemäß Abs. 4 zu erreichen.

(6) Im Aktionsplan ist weiters

1.

zu beschreiben, welche gesetzlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG erlassen wurden und welche sonstigen Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Ziele gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu erreichen;

2.

Planungen aufgrund anderer unionsrechtlicher oder landesgesetzlicher Vorschriften über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln Rechnung zu tragen, und

3.

auf Planungen aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Wasserrechtes, Bedacht zu nehmen.

(7) Der Aktionsplan ist unter Berücksichtigung der aktuellen Erfordernisse mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Die Landesregierung hat dem Landtag über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

(8) Bei der Erstellung sowie bei jeder Änderung des Aktionsplans hat eine Anhörung der Öffentlichkeit gemäß Abs. 9 und 10 zu erfolgen. Darüber hinaus sind

1.

die gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen;

2.

die besonderen ökologischen, klimatischen, geologischen, wasserwirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Bedingungen in der Steiermark und

3.

alle relevanten Interessensgruppen im Sinne der Z 1

zu berücksichtigen.

(9) Der Entwurf eines Aktionsplanes und eine verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Punkte des Entwurfs sind von der Landesregierung während der Amtsstunden beim Amt der Landesregierung mindestens vier Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Die öffentliche Auflage ist in der Grazer Zeitung kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten:

1.

den Ort sowie den Zeitraum der Auflegung (Auflagefrist);

2.

die Amtsstunden, während derer in die Unterlagen Einsicht genommen werden kann;

3.

die Fundstelle im Internet sowie

4.

den Hinweis, dass es jedermann freisteht, gegenüber der Landesregierung innerhalb der Auflagefrist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(10) Während der Auflagefrist kann jedermann bei der Landesregierung schriftlich zum Entwurf des Aktionsplans Stellung nehmen. Bei Erarbeitung des Aktionsplanes hat die Landesregierung die rechtzeitig eingelangten Stellungnahmen zu würdigen.

(11) Die Landesregierung hat den Aktionsplan dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erstmals bis zum 30. April 2012 zu übermitteln. Ebenso sind wesentliche Änderungen gemäß Abs. 7 unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Werden vom Bundesminister zu diesem Zweck einheitliche Berichtsformate zur Verfügung gestellt, sind nach Möglichkeit diese zu verwenden. Der Aktionsplan ist auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen.

(12) Durch den Aktionsplan werden subjektiv-öffentliche Rechte nicht begründet.

In Kraft seit 11.09.2012 bis 31.12.9999
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