(1) Die Landesregierung hat die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Berichte rechtzeitig an den Bund zu übermitteln, und zwar im Hinblick auf
1. | die Umsetzung der Kontrollmaßnahmen gemäß Art. 8 der Richtlinie 2009/128/EG; | |||||||||
2. | den integrierten Pflanzenschutz gemäß Art. 14 der Richtlinie 2009/128/EG; | |||||||||
3. | die Ergebnisse von Bewertungen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/128/EG und | |||||||||
4. | die Kontrolle der Verwendung von Pflanzenschutzmittel gemäß Art. 68 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bis 31. Mai nach Abschluss des Jahres, auf das sich der Bericht bezieht. |
(2) Die Übermittlung der erforderlichen Informationen, Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken zur Erfüllung der Koordinierungsaufgaben sowie der Auskunfts- und Berichtspflichten gemäß Art. 4 Abs. 2 sowie Titel V der Verordnung (EU) 2017/625 an den Bund hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß den Unionsvorschriften zu erfüllen sind, wahrgenommen werden können und eine den Unionsvorschriften entsprechende Übermittlung an die Europäische Kommission möglich ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2020
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