(1) Bis 25. November 2015 dürfen Pflanzenschutzmittel von beruflichen Verwenderinnen/ beruflichen Verwendern, welche über einen Sachkundenachweis nach § 3 Abs. 2 Z 1 des Steiermärkischen Pflanzenschutzmittelgesetzes, LGBl. Nr. 78/2007, verfügen, verwendet werden. Berufliche Verwenderinnen/berufliche Verwender und Personen, die über einen Sachkundenachweis nach § 3 Abs. 2 Z 2 lit. b bis e sowie § 3 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 letzter Satz des Steiermärkischen Pflanzenschutzmittelgesetzes, LGBl. Nr. 78/2007, verfügen dürfen bis 25. November 2015 nur Pflanzenschutzmittel, die nicht als „giftig“ oder „sehr giftig“ gekennzeichnet sind, verwenden.
(2) Bis 25. November 2013 dürfen Pflanzenschutzmittel überdies von unter Verantwortung von sachkundigen beruflichen Verwenderinnen/beruflichen Verwendern stehenden verlässlichen Arbeitskräften verwendet werden, wenn sie von diesen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Steiermärkischen Pflanzenschutzmittelgesetzes, LGBl. Nr. 78/2007 unterrichtet worden sind.
(3) Personen, welche über einen Sachkundenachweis im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 1 des Steiermärkischen Pflanzenschutzmittelgesetzes LGBl. Nr. 78/2007, verfügen, erfüllen bei Anträgen auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung gemäß § 6 Abs. 1 die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 1.
(4) Bei Anträgen auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung gemäß § 6 Abs. 1, die bis zum 25. November 2013 gestellt werden, ist der Nachweis eines in § 6 Abs. 8 zweiter Satz geforderten Fortbildungskurses nicht erforderlich.
(5) Personen, welche über einen Sachkundenachweis im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 letzter Satz des Steiermärkischen Pflanzenschutzmittelgesetzes LGBl. Nr. 78/2007, verfügen, erfüllen bei Anträgen auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung gemäß § 6 Abs. 1 die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 1 nur dann, wenn sie auch die Teilnahme an einem Ergänzungskurs nachweisen. Der Ergänzungskurs ist von der Landwirtschaftskammer zu veranstalten und hat die Themen des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG, soweit sie nicht im bisherigen Ausbildungskurs vermittelt worden sind, zu beinhalten. Der Ergänzungskurs muss mindestens fünf Stunden umfassen; der Lehrplan bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
(6) Pflanzenschutzmittel gemäß § 3 Abs. 4 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2009, dürfen unter der Voraussetzung, dass die Zulassung im Ursprungsmitgliedstaat noch aufrecht ist und die Konformität mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union gegeben ist, mit einer den Bestimmungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 entsprechenden Kennzeichnung bis längstens 31. Dezember 2014 verwendet werden.
(7) Bis 25. November 2015 dürfen im Haus- und Kleingartenbereich auch noch jene zugelassenen Pflanzenschutzmittel verwendet werden, bei denen die Eignungsprüfung für den Haus- und Kleingartenbereich durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit noch nicht erfolgt ist und die nicht als T+ (sehr giftig), T (giftig), C (ätzend), „krebserregend“, „erbgutschädigend“ oder „fortpflanzungsgefährdend“, Xn (gesundheitsschädlich) oder Xi (reizend) eingestuft oder gekennzeichnet sind und die kein besonderes Gefährdungspotenzial für Naturhaushalt und Grundwasser aufweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 154/2014
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