(1) Die Behörde hat bei der Probennahme und Untersuchung die Verfahren entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzuwenden.
(2) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und dadurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung bei der Untersuchung und Begutachtung vereitelt wird, in drei annähernd gleiche Teile zu teilen. Ein Teil der Probe ist als Material für die Untersuchung und Begutachtung zu verwenden, ein Teil ist von der Behörde zu verwahren und der restliche Teil ist der/dem Verfügungsberechtigten als Gegenprobe zurückzulassen. Die/Der Verfügungsberechtigte ist für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Gegenprobe verantwortlich. Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung der Untersuchung zuzuführen.
(3) Die Kosten der Probennahme und der Untersuchung sind der/dem Verfügungsberechtigten im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens im Straferkenntnis vorzuschreiben, wenn die Untersuchung ergibt, dass Bestimmungen dieses Gesetzes nicht eingehalten werden.
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