(1) Die Behörde und die von ihr beauftragten Aufsichtsorgane (Abs. 4) sind berechtigt, alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere
1. | die erforderlichen Auskünfte oder die erforderliche Unterstützung zu verlangen; | |||||||||
2. | die entsprechenden Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel zu betreten; | |||||||||
3. | unentgeltlich Proben von Pflanzenschutzmitteln einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten sowie erforderlichenfalls von Boden, Wasser, Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen in einem für die Untersuchung und Begutachtung erforderlichen Ausmaß zu entnehmen; | |||||||||
4. | in alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Dokumentation gemäß § 3 Abs. 8, Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine und Rechnungen, Einsicht zu nehmen. |
(2) Die Behörde hat über jede Amtshandlung eine Niederschrift anzufertigen und eine Ausfertigung der/dem Verfügungsberechtigten auszuhändigen; im Falle einer Probennahme ist der/dem Verfügungsberechtigten ein Teil der gezogenen Probe auszuhändigen, sofern die Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach möglich ist.
(3) Die Durchführung einer Amtshandlung kann erzwungen werden, wenn deren Duldung verweigert wird; diesfalls haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(4) Zur Durchführung der in den §§ 10, 11, 13 Abs. 1 und 4 geregelten Überwachungsmaßnahmen kann die Behörde Aufsichtsorgane gemäß dem Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetz –StAOG bestellen.
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