(1) Die Ausbildungsbescheinigung (§ 6) hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
1. | „Ausbildungsbescheinigung nach Artikel 5 der Richtlinie 2009/128/EG“; | |||||||||
2. | Bescheinigungsstelle; | |||||||||
3. | Name, Anschrift, Geburtsdatum, Lichtbild und Unterschrift der Besitzerin/des Besitzers; | |||||||||
4. | fortlaufende Nummer; | |||||||||
5. | Ausstellungsdatum und | |||||||||
6. | Ablaufdatum. |
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über das Aussehen und die Beschaffenheit der Ausbildungsbescheinigung sowie das Vorgehen bei Verlust der Ausbildungsbescheinigung und bei Änderungen von Angaben gemäß Abs. 1 Z 3 zu erlassen.
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