(1) Die/Der Verfügungsberechtigte hat der Behörde sowie deren Aufsichtsorganen über deren Aufforderung
1. | die zur Kontrolle maßgeblichen Auskünfte, insbesondere über Verwendung und Herkunft von Pflanzenschutzmitteln sowie über alle Grundstücke, Baulichkeiten, Transportmittel, Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse im Zusammenhang mit der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, zu erteilen; | |||||||||
2. | den Zutritt zu den Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln im Sinne der Z 1 und die unentgeltliche Entnahme von Proben zu gestatten; | |||||||||
3. | die für die Kontrolle und Zwecke der Rückverfolgbarkeit maßgeblichen Unterlagen, insbesondere die Dokumentation gemäß § 3 Abs. 8, Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine und Rechnungen, zur Einsichtnahme vorzulegen sowie Abschriften oder Kopien auf Verlangen zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen; | |||||||||
4. | die erforderlichen Hilfeleistungen unentgeltlich zu erbringen und Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, zur Verfügung zu stellen. |
(2) Den Anordnungen der Behörde ist unverzüglich Folge zu leisten.
(3) Die schriftlichen Unterlagen im Sinne von Abs. 1 Z 3 sind für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren.
(4) Die/Der Verfügungsberechtigte hat – bei Vorliegen entsprechender Informationen von sich aus die Behörde sowie allenfalls Betroffene unverzüglich zu verständigen und die erforderlichen oder die angeordneten Maßnahmen einzuleiten, wenn Pflanzenschutzmittel nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes und darauf beruhender Verordnungen entsprechen oder sonstige Maßnahmen im Sinne des § 12 erforderlich sind. Die Behörde ist weiters über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
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