(1) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Landwirtschaftskammer, wenn es zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt oder der biologischen Vielfalt oder zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorschriften über Beschränkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und zur Förderung nichtchemischer Methoden zu erlassen.
(2) Die Verwendungsbeschränkungen gemäß Abs. 1 umfassen insbesondere ein Verbot oder die zeitliche, örtliche, sachliche oder mengenmäßige Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten im Sinne des Artikels 12 lit. a bis c der Richtlinie 2009/128/EG unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen und die biologische Vielfalt oder der Ergebnisse einschlägiger Risikobewertungen. In diesen Gebieten sind die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln so gering wie möglich zu halten, Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko sowie biologische Bekämpfungsmaßnahmen zu bevorzugen und geeignete Risikomanagementmaßnahmen zu treffen.
(3) Die Verordnung kann auch spezifische Maßnahmen zum Schutz der aquatischen Umwelt gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2009/128/EG umfassen.
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