§ 9 Stmk. LSG 2015 Ausschüsse

Stmk. LSG 2015 - Steiermärkisches Landessportgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Zur Bearbeitung von Aufgabenstellungen setzt der Landessportrat ständige und fakultative Ausschüsse ein.

(2) Ständige Ausschüsse sind jedenfalls für die Bereiche Breitensport, Leistungssport, Infrastruktur, Aus- und Fortbildung sowie Schule und Sport einzurichten.

(3) Der Landessportrat ernennt die Vorsitzenden der Ausschüsse, legt die Zahl der Mitglieder fest, bei fakultativen Ausschüssen auch deren Dauer und erstellt eine Geschäftsordnung für die Ausschüsse.

(4) Den Vorsitz in den Ausschüssen übernimmt jeweils eine Präsidentin/ein Präsident oder eine Vizepräsidentin/ein Vizepräsident eines Dach- oder Fachverbandes.

(5) Die einzelnen Mitglieder sollen Fachleute aus dem jeweiligen Fachgebiet sein, können sowohl ehrenamtliche, als auch hauptamtliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Sports sein und werden von den Dach- und Fachverbänden nominiert.

(6) Die Vorsitzenden der Ausschüsse haben ein Antragsrecht an den Landessportrat.

In Kraft seit 09.07.2015 bis 31.12.9999
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