(1) Auf Sportförderung besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Mittel der Sportförderung dürfen nicht zur Finanzierung von Anlagen verwendet werden, die primär dem Tourismus dienen, selbst wenn in ihnen die Ausübung einzelner Sportarten möglich ist.
(3) Sportförderung darf grundsätzlich nur für nicht erwerbsmäßig betriebenen Sport gewährt werden.
(4) Es dürfen nur Veranstaltungen gefördert werden, die in der Steiermark abgehalten werden oder die im Interesse des Landes Steiermark liegen.
(5) Förderungen dürfen nicht gewährt werden, wenn die Förderungswerberin/der Förderungswerber einen Verstoß gegen Anti-Doping Bestimmungen im Sinne des Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 – ADBG 2007, BGBl. I Nr. 30/2007, in der Fassung BGBl. I Nr. 93/2014, begeht.
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