(1) Besondere sportliche Leistungen sowie besondere Verdienste um den Sport werden durch Verleihung von Sportehrenzeichen des Landes Steiermark gewürdigt.
(2) Die Sportehrenzeichen werden von der Landesregierung verliehen.
(3) Die Sportehrenzeichen können nach Größe und Art der Leistungen oder Verdienste abgestuft werden.
(4) Nähere Bestimmungen über die Sportehrenzeichen, insbesondere betreffend Arten, Aussehen und Abstufungen sind durch Verordnung der Landesregierung zu treffen.
(5) Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären, oder setzt die Geehrte/der Geehrte nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist das Sportehrenzeichen von der Landesregierung abzuerkennen.
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