§ 2 Stmk. LSG 2015 Förderung des Sports

Stmk. LSG 2015 - Steiermärkisches Landessportgesetz 2015

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Das Land Steiermark fördert als Träger von Privatrechten den Sport entsprechend den Zielen dieses Gesetzes, und zwar insbesondere:

1.

Breiten-, Leistungs- und Spitzensport;

2.

Sportstätteninfrastruktur;

3.

Jugendausbildungs- und Landesleistungszentren;

4.

Sportveranstaltungen, insbesondere solche mit hohem nationalen und internationalen Stellenwert;

5.

Einzelleistungs- und Mannschaftsleistungssport;

6.

Sportwissenschaft, Sportmedizin, Sportpsychologie und Sporternährung;

7.

Vereins- und Verbandsstrukturen.

In Kraft seit 09.07.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 Stmk. LSG 2015


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Stmk. LSG 2015 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 Stmk. LSG 2015


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 Stmk. LSG 2015


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 Stmk. LSG 2015 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Stmk. LSG 2015 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 Stmk. LSG 2015
§ 3 Stmk. LSG 2015