(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geht die Funktion der Vorsitzenden/des Vorsitzenden der Landessportorganisation auf das für Angelegenheiten des Sports zuständige Mitglied der Landesregierung über. Die übrigen Organe der Landessportorganisation behalten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ihre Funktion, bis die Organe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes konstituiert sind.
(2) Die Vorsitzende/Der Vorsitzende der Landessportorganisation hat alle in Betracht kommenden Stellen aufzufordern, die für die Konstituierung des Landessportrates gemäß § 6 erforderlichen Entsendungen vorzunehmen. Der Landessportrat ist zwischen dem Ende des dritten und dem Beginn des fünften Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden der Landessportorganisation zu seiner ersten Sitzung einzuberufen, und zwar auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Einberufung noch Nominierungen von Mitgliedern ausständig sind.
(3) Der Landessportfachrat ist von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden der Landessportorganisation zu konstituieren. Bis zur Wahl einer Vorsitzenden/eines Vorsitzenden und ihrer/seiner beiden Stellvertreterinnen/Stellvertreter üben die/der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Vorsitzende des Landessportfachbeirats und ihre/seine beiden Stellvertreterinnen/Stellvertreter diese Funktionen aus. Die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landessportfachrates über die Wahl der Vorsitzenden/des Vorsitzenden und ihrer/seiner beiden Stellvertreterinnen/Stellvertreter sind jedenfalls binnen sechs Monaten zu erlassen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so sind derartige Regelungen durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen. Diese Verordnung tritt mit dem Inkrafttreten entsprechender Regelungen in der Geschäftsordnung außer Kraft.
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