§ 6 Stmk. LSG 2015 Landessportrat

Stmk. LSG 2015 - Steiermärkisches Landessportgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Dem Landessportrat gehören an:

1.

das für Angelegenheiten des Sports zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzende/als Vorsitzender

2.

zwei Vertreterinnen/Vertreter des Dachverbandes „Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur – Landesverband Steiermark (ASKÖ)“

3.

zwei Vertreterinnen/Vertreter des Dachverbandes „Allgemeinen Sportverbandes Österreich – Landesverband Steiermark (ASVÖ)“

4.

zwei Vertreterinnen/ Vertreter des Dachverbandes „Sportunion Steiermark (UNION)“

5.

die Vorsitzende/der Vorsitzende des Landessportfachrates und ihre/seine beiden Stellvertreterinnen/Stellvertreter

6.

die Leiterin/der Leiter der für Sport zuständigen Organisationseinheit im Amt der Steiermärkischen            Landesregierung mit beratender Stimme.

In Kraft seit 09.07.2015 bis 31.12.9999
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