§ 8 Stmk. LSG 2015 Landessportfachrat

Stmk. LSG 2015 - Steiermärkisches Landessportgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Zur Beratung und Unterstützung der Landesregierung und des Landessportrates in allen sportartenspezifischen Fragen wird der Landessportfachrat eingerichtet. In diesem Sinne hat er die Interessen der Fachverbände zu vertreten und sich in den jeweiligen Ausschüssen entsprechend einzubringen.

(2) Der Landessportfachrat besteht aus Vertreterinnen/Vertretern der Fachverbände. Jeder Fachverband entsendet in den Landessportfachrat eine Vertreterin/einen Vertreter.

(3) Die Mitglieder des Landessportfachrates wählen für die Dauer der Funktionsperiode des Landessportrates eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter.

(4) Vereine desselben Sportzweiges bilden den Fachverband des betreffenden Sportzweiges. Der Landessportfachrat stellt fest, welche Fachverbände bestehen. Auf allfällige Vorgaben der BSO (Bundes-Sportorganisation) und des ÖOC (Österreichisches Olympisches Comité) ist Bedacht zu nehmen.

(5) Für jeden Sportzweig kann nur ein Fachverband gebildet werden. Bestehen Zweifel darüber, ob einem Verband die Funktion eines Fachverbandes zukommt, entscheidet der Landessportrat nach Anhörung des Landessportfachrates.

In Kraft seit 09.07.2015 bis 31.12.9999
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