§ 7 Stmk. LSG 2015 Aufgaben des Landessportrates

Stmk. LSG 2015 - Steiermärkisches Landessportgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Der Landessportrat hat folgende Aufgaben:

1.

die Beratung der Landesregierung in allen Fragen des Sports und der Sportförderung und die Abgabe von Empfehlungen zu allen mit dem Sport zusammenhängenden Fragestellungen;

2.

die Vertretung der allgemeinen Interessen des Sports und der Interessen der der Landessportorganisation angehörenden Sportvereine, Dach- und Fachverbände;

3.

die Abgabe von Stellungnahmen zu Entwürfen von Landesgesetzen und Verordnungen der Landesregierung, die Interessen des Sports betreffen;

4.

Erstattung von Vorschlägen für die Verleihung von Sportehrenzeichen;

5.

Anerkennung/Aberkennung von Fachverbänden nach Anhörung des Landessportfachrates;

6.

Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern;

7.

die jährliche Durchführung eines Landessporttages;

8.

Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Landessportrates sowie des Landessportfachrates;

9.

die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Schule und Sport;

10.

die Erstellung des Budgets für die Landessportorganisation und die Genehmigung des Jahresrechnungsabschlusses;

11.

die Entscheidung über den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung des unbeweglichen und beweglichen Vermögens der Landessportorganisation.

In Kraft seit 09.07.2015 bis 31.12.9999
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