(1) Ziel dieses Gesetzes ist
1. | die Ermöglichung sportlicher Betätigung sowie der selbstbestimmten Benutzung von Sportstätten für jede Person; | |||||||||
2. | die Erreichung internationaler Sporterfolge unter Berücksichtigung der Maßnahmen gegen Doping; | |||||||||
3. | die Absicherung des Vereins- und Verbandsnetzwerkes; | |||||||||
4. | die Stärkung des Frauen- und Mädchensports. |
(2) Die Ziele des Abs. 1 sind unter aktiver Einbeziehung unterschiedlicher Bedürfnisse der Menschen in der Steiermark zu verfolgen, um gleichberechtigte Teilhabe an sportlicher Betätigung für alle zu ermöglichen, unabhängig von Alter, Geschlecht, sozialer oder ethnischer Herkunft, einer Behinderung, Weltanschauung und sexueller Orientierung.
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