Die finanziellen Mittel zur Sicherstellung der Erfüllung der Aufgaben der Landessportorganisation werden insbesondere beschafft:
1. | durch Erträgnisse von Veranstaltungen der Landessportorganisation und durch freiwillige Überlassung von Erträgnisanteilen anderer sportlicher Veranstaltungen; | |||||||||
2. | durch Erträgnisse aus den Vermögenschaften der Landessportorganisation, wie z. B. Eingänge aus der Vermietung von Sportplätzen und Sporteinrichtungen; | |||||||||
3. | durch Spenden, Legate, Sammlungen und sonstige Zuwendungen; | |||||||||
4. | durch allfällige Beiträge und allfällige Zuschläge zu den Eintrittspreisen sportlicher Veranstaltungen, die der Landessportrat mit den Mitgliedsvereinen vereinbart; | |||||||||
5. | durch Zuwendungen des Landes. |
0 Kommentare zu § 10 Stmk. LSG 2015