§ 10 Stmk. LSG 2015 Finanzielle Mittel

Stmk. LSG 2015 - Steiermärkisches Landessportgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die finanziellen Mittel zur Sicherstellung der Erfüllung der Aufgaben der Landessportorganisation werden insbesondere beschafft:

1.

durch Erträgnisse von Veranstaltungen der Landessportorganisation und durch freiwillige Überlassung von Erträgnisanteilen anderer sportlicher Veranstaltungen;

2.

durch Erträgnisse aus den Vermögenschaften der Landessportorganisation, wie z. B. Eingänge aus der Vermietung von Sportplätzen und Sporteinrichtungen;

3.

durch Spenden, Legate, Sammlungen und sonstige Zuwendungen;

4.

durch allfällige Beiträge und allfällige Zuschläge zu den Eintrittspreisen sportlicher Veranstaltungen, die der Landessportrat mit den Mitgliedsvereinen vereinbart;

5.

durch Zuwendungen des Landes.

In Kraft seit 09.07.2015 bis 31.12.9999
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