(1) Die in der Steiermark bestehenden Vereine, deren Zweck ganz oder überwiegend in der Förderung des Sports besteht (Fachverbände, Dachverbände und deren angeschlossene Sportvereine), bilden die „Landessportorganisation Steiermark“.
(2) Vereine, die nicht unter die Bestimmung des Abs. 1 fallen, jedoch für das Sportwesen von Bedeutung sind, können als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden.
(3) Die Landessportorganisation ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, hat ihren Sitz in Graz und untersteht der Aufsicht durch die Landesregierung.
(4) Die Organe der Landessportorganisation sind:
1. | der Landessportrat | |||||||||
2. | der Landessportfachrat | |||||||||
3. | die Ausschüsse. |
(5) Die Funktionärinnen/Die Funktionäre der Landessportorganisation üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
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