§ 42 Stmk. LSG 1983 Strafbestimmungen

Stmk. LSG 1983 - Steiermärkisches Lichtspielgesetz 1983

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Wer den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 3 bis 5, § 4 Abs. 10 und 11, § 5 Abs. 1 bis 3 und 7, § 9, § 10 Abs. 1, §§ 11 bis 13, § 14 Abs. 1, 3 und 4, §§ 16, 18, 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 5 und 6, § 22 Abs. 1 und 2 und § 39 Abs. 4 zuwiderhandelt oder in Entscheidungen nach diesem Gesetz enthaltene Auflagen und Vorschreibungen nicht erfüllt oder die Betriebsvorschriften des III. Abschnittes nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung, welche von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro oder mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden ist.

(2) Bei Vorliegen erschwerender Umstände können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001, LGBl. Nr. 87/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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