(1) Vorführungsbefugnisse im Sinne des I. Abschnittes des Steiermärkischen Kinogesetzes 1958, LGBl. Nr. 23/1959, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes verliehen worden und nicht erloschen sind, gelten in ihrem bisherigen Umfang als Bewilligung im Sinne des § 4 dieses Gesetzes.
(2) Vorführungsbefugnisse, die juristischen Personen gemäß § 3 Abs. 2 des Steiermärkischen Kinogesetzes 1958, LGBl. Nr. 23/1959, auf die Dauer von 20 Jahren erteilt worden sind, gelten als auf unbeschränkte Zeit erteilte Bewilligungen im Sinne des § 4 Abs. 4 lit. a dieses Gesetzes, soferne nicht das Benützungsrecht an der Betriebsstätte früher erlischt.
(3) Die Bestimmungen des II. Abschnittes dieses Gesetzes gelten auch für bestehende Betriebsstätten und Betriebseinrichtungen. Die gemäß § 7 Abs. 4 des Steiermärkischen Kinogesetzs 1958, LGBl. Nr. 23/1959, in Verbindung mit den Bestimmungen der Kinobetriebsstättenverordnung 1959, LGBl. Nr. 62, erteilten Benützungsgenehmigungen der Betriebsstätten erlöschen mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurden. Wird um eine Verlängerung der Benützungsgenehmigung angesucht und sind nach diesem Gesetz Auflagen zu erfüllen, hat die Behörde eine angemessene Frist zur Erfüllung dieser Auflagen zu setzen.
(4) Der gemäß § 18 des Steiermärkischen Kinogesetzes 1958, LGBl. Nr. 23/1959, bestellte Beirat gilt für die laufende Gesetzgebungsperiode des Steiermärkischen Landtages als Beirat im Sinne des § 15 dieses Gesetzes. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates behalten ihre Funktion für die laufende Gesetzgebungsperiode.
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