§ 10 Stmk. L-RGG Sonstige Beförderungsmittel; besondere Entschädigung

Stmk. L-RGG - Stmk. Landes-Reisegebührengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.02.2026
  1. (1)Absatz einsDie Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel im Sinne des § 7 Abs. 1 sind, ist zulässig, wenn nur durch die Benützung dieses Beförderungsmittels der Ort der Dienstverrichtung zeitgerecht erreicht und so der Zweck der Dienstverrichtung erfüllt werden kann. Hiebei gebührt dem Bediensteten, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist, der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten. Reisen in einem solchen Falle mehrere Bedienstete gemeinsam, so haben sie das Beförderungsmittel nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze gemeinsam zu benützen.Die Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, sind, ist zulässig, wenn nur durch die Benützung dieses Beförderungsmittels der Ort der Dienstverrichtung zeitgerecht erreicht und so der Zweck der Dienstverrichtung erfüllt werden kann. Hiebei gebührt dem Bediensteten, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist, der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten. Reisen in einem solchen Falle mehrere Bedienstete gemeinsam, so haben sie das Beförderungsmittel nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze gemeinsam zu benützen.
  2. (2)Absatz 2Der Bedienstete erhält für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges eine besondere Entschädigung an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung, wenn die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstesinteresse liegt. Ist die Benützung des privaten Kraftfahrzeuges auch unter Berücksichtigung berechtigter Interessen des Dienstgebers nicht zweckmäßig und die Benützung des Massenbeförderungsmittels zumutbar und wurde die Benützung des Massenbeförderungsmittels insbesondere in bezug auf die Reisezeiten angeordnet, steht dem Bediensteten der Reisekostenersatz nach § 8 oder der Ersatz des Fahrpreises eines sonstigen Massenbeförderungsmittels zu.Der Bedienstete erhält für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges eine besondere Entschädigung an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung, wenn die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstesinteresse liegt. Ist die Benützung des privaten Kraftfahrzeuges auch unter Berücksichtigung berechtigter Interessen des Dienstgebers nicht zweckmäßig und die Benützung des Massenbeförderungsmittels zumutbar und wurde die Benützung des Massenbeförderungsmittels insbesondere in bezug auf die Reisezeiten angeordnet, steht dem Bediensteten der Reisekostenersatz nach Paragraph 8, oder der Ersatz des Fahrpreises eines sonstigen Massenbeförderungsmittels zu.
  3. (3)Absatz 3Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2 beträgt:Die besondere Entschädigung gemäß Absatz 2, beträgt:

1. für Motorfahrräder und Motorräder je Fahrkilometer

0,24 Euro

2. für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer

0,42 Euro

  1. (4)Absatz 4(Anm.: entfallen) Anmerkung, entfallen)
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 Stmk. L-RGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 Stmk. L-RGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 Stmk. L-RGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 Stmk. L-RGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 Stmk. L-RGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 Stmk. L-RGG
§ 11 Stmk. L-RGG