§ 1 Stmk. L-NGZG Anwendungsbereich

Steiermärkisches Landes-Nebengebührenzulagengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz regelt die Ansprüche der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Landes – im Folgenden „Beamte/Beamtinnen“ genannt – sowie deren Hinterbliebenen und Angehörigen auf Nebengebührenzulagen.
  2. (2)Absatz 2Dieses Gesetz gilt nicht für
    1. 1.Ziffer einsLehrer/Lehrerinnen und Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen an öffentlichen Pflichtschulen,
    2. 2.Ziffer 2Lehrer/Lehrerinnen und Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen,
    3. 3.Ziffer 3Distriktsärzte/Distriktsärztinnen und
    4. 4.Ziffer 4Landesbezirkstierärzte/Landesbezirkstierärztinnen.
    5. 5.Ziffer 5Beamte/Beamtinnen, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2008 begründet wird.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 10/2009Anmerkung, In der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2008
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz regelt die Ansprüche der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Landes – im Folgenden „Beamte/Beamtinnen“ genannt – sowie deren Hinterbliebenen und Angehörigen auf Nebengebührenzulagen.
  2. (2)Absatz 2Dieses Gesetz gilt nicht für
    1. 1.Ziffer einsLehrer/Lehrerinnen und Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen an öffentlichen Pflichtschulen,
    2. 2.Ziffer 2Lehrer/Lehrerinnen und Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen,
    3. 3.Ziffer 3Distriktsärzte/Distriktsärztinnen und
    4. 4.Ziffer 4Landesbezirkstierärzte/Landesbezirkstierärztinnen.
    5. 5.Ziffer 5Beamte/Beamtinnen, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2008 begründet wird.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 10/2009Anmerkung, In der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten