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(1) Dieses Gesetz regelt die Ansprüche der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Landes – im Folgenden „Beamte/Beamtinnen“ genannt – sowie deren Hinterbliebenen und Angehörigen auf Nebengebührenzulagen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. | Lehrer/Lehrerinnen und Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen an öffentlichen Pflichtschulen, | |||||||||
2. | Lehrer/Lehrerinnen und Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, | |||||||||
3. | Distriktsärzte/Distriktsärztinnen und | |||||||||
4. | Landesbezirkstierärzte/Landesbezirkstierärztinnen. | |||||||||
5. | Beamte/Beamtinnen, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2008 begründet wird. |
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 10/2009
(1) Dieses Gesetz regelt die Ansprüche der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Landes – im Folgenden „Beamte/Beamtinnen“ genannt – sowie deren Hinterbliebenen und Angehörigen auf Nebengebührenzulagen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. | Lehrer/Lehrerinnen und Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen an öffentlichen Pflichtschulen, | |||||||||
2. | Lehrer/Lehrerinnen und Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, | |||||||||
3. | Distriktsärzte/Distriktsärztinnen und | |||||||||
4. | Landesbezirkstierärzte/Landesbezirkstierärztinnen. | |||||||||
5. | Beamte/Beamtinnen, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2008 begründet wird. |
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 10/2009