§ 1 Stmk. L-NGZG

Steiermärkisches Landes-Nebengebührenzulagengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz regelt die Ansprüche der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Landes – im Folgenden „Beamte/Beamtinnen“ genannt – sowie deren Hinterbliebenen und Angehörigen auf Nebengebührenzulagen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

1.

Lehrer/Lehrerinnen und Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen an öffentlichen Pflichtschulen,

2.

Lehrer/Lehrerinnen und Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen,

3.

Distriktsärzte/Distriktsärztinnen und

4.

Landesbezirkstierärzte/Landesbezirkstierärztinnen.

5.

Beamte/Beamtinnen, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2008 begründet wird.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 10/2009

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2008

(1) Dieses Gesetz regelt die Ansprüche der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Landes – im Folgenden „Beamte/Beamtinnen“ genannt – sowie deren Hinterbliebenen und Angehörigen auf Nebengebührenzulagen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

1.

Lehrer/Lehrerinnen und Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen an öffentlichen Pflichtschulen,

2.

Lehrer/Lehrerinnen und Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen,

3.

Distriktsärzte/Distriktsärztinnen und

4.

Landesbezirkstierärzte/Landesbezirkstierärztinnen.

5.

Beamte/Beamtinnen, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2008 begründet wird.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 10/2009

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