§ 58 Stmk. L-DBR Geschenkannahme

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Dem/Der Bediensteten ist es untersagt, im Hinblick auf seine/ihre amtliche Stellung für sich oder einen Dritten/eine Dritte ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenk im Sinne des Abs. 1.

(3) Ehrengeschenke sind Gegenstände, die dem/der Bediensteten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.

(4) Der/Die Bedienstete darf der/die BediensteteEhrengeschenke entgegennehmen. Er/Sie hat seine/ihredie Dienstbehörde hiervonumgehend davon in Kenntnis zu setzen. Untersagt die Dienstbehörde innerhalb eines Monats die Annahme, so istDiese hat das Ehrengeschenk zurückzugebenzu vereinnahmen. Die eingegangenen Ehrengeschenke sind zu verwerten und deren Erlös für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind durch Verordnung zu erlassen.

(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können dem/der Bediensteten zur persönlichen Nutzung überlassen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 151/2014

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.08.2011 bis 31.12.2014

(1) Dem/Der Bediensteten ist es untersagt, im Hinblick auf seine/ihre amtliche Stellung für sich oder einen Dritten/eine Dritte ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenk im Sinne des Abs. 1.

(3) Ehrengeschenke sind Gegenstände, die dem/der Bediensteten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.

(4) Der/Die Bedienstete darf der/die BediensteteEhrengeschenke entgegennehmen. Er/Sie hat seine/ihredie Dienstbehörde hiervonumgehend davon in Kenntnis zu setzen. Untersagt die Dienstbehörde innerhalb eines Monats die Annahme, so istDiese hat das Ehrengeschenk zurückzugebenzu vereinnahmen. Die eingegangenen Ehrengeschenke sind zu verwerten und deren Erlös für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind durch Verordnung zu erlassen.

(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können dem/der Bediensteten zur persönlichen Nutzung überlassen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 151/2014

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