§ 286 Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Vertragsbediensteten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des KrankenpflegegesetzesMTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961 oder des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997 oder des Hebammengesetzes 1994, BGBl. Nr. 310 oder des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinischMTD-technischen Dienste, BGBl. Nr. 460/1992G berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine Pflegedienstzulage.

(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich

1.

für Vertragsbedienstete der Sanitätshilfsdienste

€ 51,5,

2.

für Vertragsbedienstete der medizinisch-technischen Dienste

€ 135,3,

3.

für Vertragsbedienstete des Krankenpflegefachdienstes und für Hebammen

a)

bis zur Entlohnungsstufe 10

€ 135,3,

b)

ab der Entlohnungsstufe 11

€ 162,6.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2014

(1) Vertragsbediensteten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des KrankenpflegegesetzesMTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961 oder des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997 oder des Hebammengesetzes 1994, BGBl. Nr. 310 oder des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinischMTD-technischen Dienste, BGBl. Nr. 460/1992G berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine Pflegedienstzulage.

(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich

1.

für Vertragsbedienstete der Sanitätshilfsdienste

€ 51,5,

2.

für Vertragsbedienstete der medizinisch-technischen Dienste

€ 135,3,

3.

für Vertragsbedienstete des Krankenpflegefachdienstes und für Hebammen

a)

bis zur Entlohnungsstufe 10

€ 135,3,

b)

ab der Entlohnungsstufe 11

€ 162,6.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014

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