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(1) Vertragsbediensteten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des KrankenpflegegesetzesMTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961 oder des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997 oder des Hebammengesetzes 1994, BGBl. Nr. 310 oder des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinischMTD-technischen Dienste, BGBl. Nr. 460/1992G berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine Pflegedienstzulage.
(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich
| € 51,5, | ||||||||||||||||||||||
| € 135,3, | ||||||||||||||||||||||
3. | für Vertragsbedienstete des Krankenpflegefachdienstes und für Hebammen |
| € 135,3, | ||||||||||||||||||||||
| € 162,6. | ||||||||||||||||||||||
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014
(1) Vertragsbediensteten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des KrankenpflegegesetzesMTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961 oder des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997 oder des Hebammengesetzes 1994, BGBl. Nr. 310 oder des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinischMTD-technischen Dienste, BGBl. Nr. 460/1992G berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine Pflegedienstzulage.
(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich
| € 51,5, | ||||||||||||||||||||||
| € 135,3, | ||||||||||||||||||||||
3. | für Vertragsbedienstete des Krankenpflegefachdienstes und für Hebammen |
| € 135,3, | ||||||||||||||||||||||
| € 162,6. | ||||||||||||||||||||||
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014