§ 285 Stmk. L-DBR Verwendungsentschädigung

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2007 bis 31.12.9999

(1) § 269 gilt mit der Maßgabe, dass dem/der Vertragsbediensteten eine Verwendungsentschädigung gebührt, wenn er/sie dauernd

  1. 1.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007

1.

einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von einem Beamten/einer Beamtin erwartet werden kann, der/die einen Dienstposten der Dienstklasse VIII oder IX in der Verwendungsgruppe A, der Dienstklasse VII in der Verwendungsgruppe B, der Dienstklasse V in der Verwendungsgruppe C oder der Dienstklasse IV in der Verwendungsgruppe D (Spitzendienstklassen) innehat;

2.

ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung erheblich über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, die Vertragsbedienstete in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

(2) Die Verwendungsentschädigung nach Abs. 1 Z 1 ist mit zwei Vorrückungsbeträgen der Entlohnungsgruppe zu bemessen, der der/die Vertragsbedienstete angehört.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2011

(1) § 269 gilt mit der Maßgabe, dass dem/der Vertragsbediensteten eine Verwendungsentschädigung gebührt, wenn er/sie dauernd

  1. 1.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007

1.

einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von einem Beamten/einer Beamtin erwartet werden kann, der/die einen Dienstposten der Dienstklasse VIII oder IX in der Verwendungsgruppe A, der Dienstklasse VII in der Verwendungsgruppe B, der Dienstklasse V in der Verwendungsgruppe C oder der Dienstklasse IV in der Verwendungsgruppe D (Spitzendienstklassen) innehat;

2.

ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung erheblich über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, die Vertragsbedienstete in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

(2) Die Verwendungsentschädigung nach Abs. 1 Z 1 ist mit zwei Vorrückungsbeträgen der Entlohnungsgruppe zu bemessen, der der/die Vertragsbedienstete angehört.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten