§ 261 Stmk. L-DBR Pensionsbeitrag

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§ 181 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag ausParagraph 181, Absatz 2, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag aus
    1. 1.Ziffer einsdem Gehalt und
    2. 2.Ziffer 2den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten/der Beamtin entsprechen,
    die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten/der Beamtin entsprechen, zusammensetzen.zusammensetzen

  2. (2)Absatz 2Für Beamte/Beamtinnen, die bis zum 31. Dezember 2004 das 60. Lebensjahr vollenden oder davor vollendet haben, beträgt der Pensionsbeitrag 11,75 %.
  3. (3)Absatz 3Für Beamte/Beamtinnen, die in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr den 738. Lebensmonat vollenden, errechnet sich der Prozentsatz nach Abs. 2 unter Berücksichtigung dieser Tabelle und Anwendung nachstehender Formel, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw. abzurunden ist:Für Beamte/Beamtinnen, die in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr den 738. Lebensmonat vollenden, errechnet sich der Prozentsatz nach Absatz 2, unter Berücksichtigung dieser Tabelle und Anwendung nachstehender Formel, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw. abzurunden ist:
  4. (2)Absatz 2Für Beamte/Beamtinnen, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2008 begründet wird, beträgt der Pensionsbeitrag 10,25 % der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 zuzüglich allfälliger Nebengebühren unter Anwendung von § 181 Abs. 4.Für Beamte/Beamtinnen, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2008 begründet wird, beträgt der Pensionsbeitrag 10,25 % der Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, zuzüglich allfälliger Nebengebühren unter Anwendung von Paragraph 181, Absatz 4,
  5. (3)Absatz 3Für Beamte/Beamtinnen, die nach dem 31. Dezember 1958 geboren sind, beträgt der Pensionsbeitrag 10,25 % der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1.Für Beamte/Beamtinnen, die nach dem 31. Dezember 1958 geboren sind, beträgt der Pensionsbeitrag 10,25 % der Bemessungsgrundlage nach Absatz eins,
  6. (4)Absatz 4Für Beamte/Beamtinnen, die im Zeitraum 1. Jänner 1945 bis 31. Dezember 1958 geboren sind und die in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr den 738. Lebensmonat vollenden, errechnet sich der Prozentsatz des Pensionsbeitrages unter Berücksichtigung dieser Tabelle und Anwendung nachstehender Formel, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw. abzurunden ist:

Jahr

Prozentsatz

Prozentsatz

2005

11,67

11,67

2006

11,58

11,58

2007

11,50

11,50

2008

11,42

11,42

2009

11,33

11,33

2010

11,25

11,25

2011

11,17

11,17

2012

11,08

11,08

2013

11,00

11,00

2014

10,92

10,92

2015

10,83

10,83

2016

10,75

10,75

2017

10,67

10,67

2018

10,58

10,58

2019

10,50

10,50

2020

10,42

10,42

2021

10,33

10,33

Prozentsatz des Jahres, in dem der Beamte/die Beamtin seinen/ihren 738. Lebensmonat vollendet. Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 738. Lebensmonates x Veränderungswert

--------------------------------------------------

365

Ab 2022

10,25

Prozentsatz des Jahres, in dem der Beamte/die Beamtin seinen/ihren 738. Lebensmonat vollendet.

Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 738. Lebensmonates x Veränderungswert

…………………………………………….

365

  1. (45)Absatz 45Der Veränderungswert im Sinn desnach Abs. 34 ist nachmit nachstehender Formel zu berechnen:Der Veränderungswert im Sinn desnach Absatz 34, ist nachmit nachstehender Formel zu berechnen:

    Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 94) des Jahres, in dem der Beamte/die Beamtin seinen/ihren 738. Lebensmonat vollendet.Höhe des Prozentsatzes (nach Absatz 94,) des Jahres, in dem der Beamte/die Beamtin seinen/ihren 738. Lebensmonat vollendet.

    Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 94) des der Vollendung des 738. Lebensmonates folgenden Jahres.Höhe des Prozentsatzes (nach Absatz 94,) des der Vollendung des 738. Lebensmonates folgenden Jahres.

    1. (5)Absatz 5Der jeweilige Prozentsatz gemäß Abs. 2 oder der nach Abs. 3 und 4 errechnete Prozentsatz erhöht sich um 0,8 %, wobei dieser erhöhte Prozentsatz nur von jenem Teil des Bezuges zu entrichten ist, der über der Höchstbemessungsgrundlage liegt. Die Bemessungsgrundlage für das Jahr 2002 beträgt höchstens € 3.270,– (Höchstbemessungsgrundlage). Die Höchstbemessungsgrundlage für die folgenden Jahre ist von der Landesregierung unter Anwendung des § 108 Abs. 1 und 3 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, durch Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.Der jeweilige Prozentsatz gemäß Absatz 2, oder der nach Absatz 3 und 4 errechnete Prozentsatz erhöht sich um 0,8 %, wobei dieser erhöhte Prozentsatz nur von jenem Teil des Bezuges zu entrichten ist, der über der Höchstbemessungsgrundlage liegt. Die Bemessungsgrundlage für das Jahr 2002 beträgt höchstens € 3.270,– (Höchstbemessungsgrundlage). Die Höchstbemessungsgrundlage für die folgenden Jahre ist von der Landesregierung unter Anwendung des Paragraph 108, Absatz eins und 3 ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, durch Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
    2. (6)Absatz 6Für Beamte/Beamtinnen, die bis zum 31. Dezember 2004 das 60. Lebensjahr vollendet haben, beträgt der Pensionsbeitrag 12,55 %.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2008
  1. (1)Absatz eins§ 181 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag ausParagraph 181, Absatz 2, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag aus
    1. 1.Ziffer einsdem Gehalt und
    2. 2.Ziffer 2den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten/der Beamtin entsprechen,
    die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten/der Beamtin entsprechen, zusammensetzen.zusammensetzen

  2. (2)Absatz 2Für Beamte/Beamtinnen, die bis zum 31. Dezember 2004 das 60. Lebensjahr vollenden oder davor vollendet haben, beträgt der Pensionsbeitrag 11,75 %.
  3. (3)Absatz 3Für Beamte/Beamtinnen, die in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr den 738. Lebensmonat vollenden, errechnet sich der Prozentsatz nach Abs. 2 unter Berücksichtigung dieser Tabelle und Anwendung nachstehender Formel, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw. abzurunden ist:Für Beamte/Beamtinnen, die in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr den 738. Lebensmonat vollenden, errechnet sich der Prozentsatz nach Absatz 2, unter Berücksichtigung dieser Tabelle und Anwendung nachstehender Formel, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw. abzurunden ist:
  4. (2)Absatz 2Für Beamte/Beamtinnen, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2008 begründet wird, beträgt der Pensionsbeitrag 10,25 % der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 zuzüglich allfälliger Nebengebühren unter Anwendung von § 181 Abs. 4.Für Beamte/Beamtinnen, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2008 begründet wird, beträgt der Pensionsbeitrag 10,25 % der Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, zuzüglich allfälliger Nebengebühren unter Anwendung von Paragraph 181, Absatz 4,
  5. (3)Absatz 3Für Beamte/Beamtinnen, die nach dem 31. Dezember 1958 geboren sind, beträgt der Pensionsbeitrag 10,25 % der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1.Für Beamte/Beamtinnen, die nach dem 31. Dezember 1958 geboren sind, beträgt der Pensionsbeitrag 10,25 % der Bemessungsgrundlage nach Absatz eins,
  6. (4)Absatz 4Für Beamte/Beamtinnen, die im Zeitraum 1. Jänner 1945 bis 31. Dezember 1958 geboren sind und die in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr den 738. Lebensmonat vollenden, errechnet sich der Prozentsatz des Pensionsbeitrages unter Berücksichtigung dieser Tabelle und Anwendung nachstehender Formel, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw. abzurunden ist:

Jahr

Prozentsatz

Prozentsatz

2005

11,67

11,67

2006

11,58

11,58

2007

11,50

11,50

2008

11,42

11,42

2009

11,33

11,33

2010

11,25

11,25

2011

11,17

11,17

2012

11,08

11,08

2013

11,00

11,00

2014

10,92

10,92

2015

10,83

10,83

2016

10,75

10,75

2017

10,67

10,67

2018

10,58

10,58

2019

10,50

10,50

2020

10,42

10,42

2021

10,33

10,33

Prozentsatz des Jahres, in dem der Beamte/die Beamtin seinen/ihren 738. Lebensmonat vollendet. Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 738. Lebensmonates x Veränderungswert

--------------------------------------------------

365

Ab 2022

10,25

Prozentsatz des Jahres, in dem der Beamte/die Beamtin seinen/ihren 738. Lebensmonat vollendet.

Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 738. Lebensmonates x Veränderungswert

…………………………………………….

365

  1. (45)Absatz 45Der Veränderungswert im Sinn desnach Abs. 34 ist nachmit nachstehender Formel zu berechnen:Der Veränderungswert im Sinn desnach Absatz 34, ist nachmit nachstehender Formel zu berechnen:

    Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 94) des Jahres, in dem der Beamte/die Beamtin seinen/ihren 738. Lebensmonat vollendet.Höhe des Prozentsatzes (nach Absatz 94,) des Jahres, in dem der Beamte/die Beamtin seinen/ihren 738. Lebensmonat vollendet.

    Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 94) des der Vollendung des 738. Lebensmonates folgenden Jahres.Höhe des Prozentsatzes (nach Absatz 94,) des der Vollendung des 738. Lebensmonates folgenden Jahres.

    1. (5)Absatz 5Der jeweilige Prozentsatz gemäß Abs. 2 oder der nach Abs. 3 und 4 errechnete Prozentsatz erhöht sich um 0,8 %, wobei dieser erhöhte Prozentsatz nur von jenem Teil des Bezuges zu entrichten ist, der über der Höchstbemessungsgrundlage liegt. Die Bemessungsgrundlage für das Jahr 2002 beträgt höchstens € 3.270,– (Höchstbemessungsgrundlage). Die Höchstbemessungsgrundlage für die folgenden Jahre ist von der Landesregierung unter Anwendung des § 108 Abs. 1 und 3 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, durch Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.Der jeweilige Prozentsatz gemäß Absatz 2, oder der nach Absatz 3 und 4 errechnete Prozentsatz erhöht sich um 0,8 %, wobei dieser erhöhte Prozentsatz nur von jenem Teil des Bezuges zu entrichten ist, der über der Höchstbemessungsgrundlage liegt. Die Bemessungsgrundlage für das Jahr 2002 beträgt höchstens € 3.270,– (Höchstbemessungsgrundlage). Die Höchstbemessungsgrundlage für die folgenden Jahre ist von der Landesregierung unter Anwendung des Paragraph 108, Absatz eins und 3 ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, durch Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
    2. (6)Absatz 6Für Beamte/Beamtinnen, die bis zum 31. Dezember 2004 das 60. Lebensjahr vollendet haben, beträgt der Pensionsbeitrag 12,55 %.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten