§ 261 Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§ 181 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag ausParagraph 181, Absatz 2, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag aus
    1. 1.Ziffer einsdem Gehalt und
    2. 2.Ziffer 2den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten/der Beamtin entsprechen,

    zusammensetzen.zusammensetzen

  2. (2)Absatz 2Für Beamte/Beamtinnen, die bis zum 31. Dezember 2004 das 60. Lebensjahr vollenden oder davor vollendet haben, beträgt der Pensionsbeitrag 11,75 %.
  3. (3)Absatz 3Für Beamte/Beamtinnen, die in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr den 738. Lebensmonat vollenden, errechnet sich der Prozentsatz nach Abs. 2 unter Berücksichtigung dieser Tabelle und Anwendung nachstehender Formel, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw. abzurunden ist:Für Beamte/Beamtinnen, die in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr den 738. Lebensmonat vollenden, errechnet sich der Prozentsatz nach Absatz 2, unter Berücksichtigung dieser Tabelle und Anwendung nachstehender Formel, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw. abzurunden ist:

(1) § 181 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag aus

Jahr Prozentsatz
2005 11,67

1.

dem Gehalt und

2006 11,58

2.

den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen,

2007 11,50
2008 11,42
2009 11,33
2010 11,25
2011 11,17
2012 11,08
2013 11,00
2014 10,92
2015 10,83
2016 10,75
2017 10,67
2018 10,58
2019 10,50
2020 10,42
2021 10,33
Prozentsatz des Jahres, in dem der Beamte/die Beamtin seinen/ihren 738. Lebensmonat vollendet. Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 738. Lebensmonates x Veränderungswert

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die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten/der Beamtin entsprechen, zusammensetzen.

  1. (4)Absatz 4Der Veränderungswert im Sinn des Abs. 3 ist nach nachstehender Formel zu berechnen:Der Veränderungswert im Sinn des Absatz 3, ist nach nachstehender Formel zu berechnen:

    Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 9) des Jahres, in dem der Beamte/die Beamtin seinen/ihren 738. Lebensmonat vollendet.Höhe des Prozentsatzes (nach Absatz 9,) des Jahres, in dem der Beamte/die Beamtin seinen/ihren 738. Lebensmonat vollendet.

    Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 9) des der Vollendung des 738. Lebensmonates folgenden Jahres.“Höhe des Prozentsatzes (nach Absatz 9,) des der Vollendung des 738. Lebensmonates folgenden Jahres.“

    1. (5)Absatz 5Der jeweilige Prozentsatz gemäß Abs. 2 oder der nach Abs. 3 und 4 errechnete Prozentsatz erhöht sich um 0,8 %, wobei dieser erhöhte Prozentsatz nur von jenem Teil des Bezuges zu entrichten ist, der über der Höchstbemessungsgrundlage liegt. Die Bemessungsgrundlage für das Jahr 2002 beträgt höchstens € 3.270,– (Höchstbemessungsgrundlage). Die Höchstbemessungsgrundlage für die folgenden Jahre ist von der Landesregierung unter Anwendung des § 108 Abs. 1 und 3 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, durch Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.Der jeweilige Prozentsatz gemäß Absatz 2, oder der nach Absatz 3 und 4 errechnete Prozentsatz erhöht sich um 0,8 %, wobei dieser erhöhte Prozentsatz nur von jenem Teil des Bezuges zu entrichten ist, der über der Höchstbemessungsgrundlage liegt. Die Bemessungsgrundlage für das Jahr 2002 beträgt höchstens € 3.270,– (Höchstbemessungsgrundlage). Die Höchstbemessungsgrundlage für die folgenden Jahre ist von der Landesregierung unter Anwendung des Paragraph 108, Absatz eins und 3 ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, durch Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(2) Für Beamte/Beamtinnen, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2008 begründet wird, beträgt der Pensionsbeitrag 10,25 % der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 zuzüglich allfälliger Nebengebühren unter Anwendung von § 181 Abs. 4.

(3) Für Beamte/Beamtinnen, die nach dem 31. Dezember 1958 geboren sind, beträgt der Pensionsbeitrag 10,25 % der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1.

(4) Für Beamte/Beamtinnen, die im Zeitraum 1. Jänner 1945 bis 31. Dezember 1958 geboren sind und die in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr den 738. Lebensmonat vollenden, errechnet sich der Prozentsatz des Pensionsbeitrages unter Berücksichtigung dieser Tabelle und Anwendung nachstehender Formel, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw. abzurunden ist:

Jahr

Prozentsatz

2005

11,67

2006

11,58

2007

11,50

2008

11,42

2009

11,33

2010

11,25

2011

11,17

2012

11,08

2013

11,00

2014

10,92

2015

10,83

2016

10,75

2017

10,67

2018

10,58

2019

10,50

2020

10,42

2021

10,33

Ab 2022

10,25

Prozentsatz des Jahres, in dem der Beamte/die Beamtin seinen/ihren 738. Lebensmonat vollendet.

Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 738. Lebensmonates x Veränderungswert

…………………………………………….

365

(5) Der Veränderungswert nach Abs. 4 ist mit nachstehender Formel zu berechnen:

Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 4) des Jahres, in dem der Beamte/die Beamtin seinen/ihren 738. Lebensmonat vollendet.

Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 4) des der Vollendung des 738. Lebensmonates folgenden Jahres.

(6) Für Beamte/Beamtinnen, die bis zum 31. Dezember 2004 das 60. Lebensjahr vollendet haben, beträgt der Pensionsbeitrag 12,55 %.

(7) Von jenem Teil des Bezuges, der über der Höchstbeitragsgrundlage nach § 181 Abs. 4 liegt, ist zusätzlich zum Pensionsbeitrag nach Abs. 6 oder zu dem nach Abs. 4 und 5 ermittelten Pensionsbeitrag ein weiterer Beitrag in der Höhe von 1 % zu leisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2008
  1. (1)Absatz eins§ 181 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag ausParagraph 181, Absatz 2, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag aus
    1. 1.Ziffer einsdem Gehalt und
    2. 2.Ziffer 2den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten/der Beamtin entsprechen,

    zusammensetzen.zusammensetzen

  2. (2)Absatz 2Für Beamte/Beamtinnen, die bis zum 31. Dezember 2004 das 60. Lebensjahr vollenden oder davor vollendet haben, beträgt der Pensionsbeitrag 11,75 %.
  3. (3)Absatz 3Für Beamte/Beamtinnen, die in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr den 738. Lebensmonat vollenden, errechnet sich der Prozentsatz nach Abs. 2 unter Berücksichtigung dieser Tabelle und Anwendung nachstehender Formel, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw. abzurunden ist:Für Beamte/Beamtinnen, die in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr den 738. Lebensmonat vollenden, errechnet sich der Prozentsatz nach Absatz 2, unter Berücksichtigung dieser Tabelle und Anwendung nachstehender Formel, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw. abzurunden ist:

(1) § 181 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag aus

Jahr Prozentsatz
2005 11,67

1.

dem Gehalt und

2006 11,58

2.

den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen,

2007 11,50
2008 11,42
2009 11,33
2010 11,25
2011 11,17
2012 11,08
2013 11,00
2014 10,92
2015 10,83
2016 10,75
2017 10,67
2018 10,58
2019 10,50
2020 10,42
2021 10,33
Prozentsatz des Jahres, in dem der Beamte/die Beamtin seinen/ihren 738. Lebensmonat vollendet. Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 738. Lebensmonates x Veränderungswert

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die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten/der Beamtin entsprechen, zusammensetzen.

  1. (4)Absatz 4Der Veränderungswert im Sinn des Abs. 3 ist nach nachstehender Formel zu berechnen:Der Veränderungswert im Sinn des Absatz 3, ist nach nachstehender Formel zu berechnen:

    Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 9) des Jahres, in dem der Beamte/die Beamtin seinen/ihren 738. Lebensmonat vollendet.Höhe des Prozentsatzes (nach Absatz 9,) des Jahres, in dem der Beamte/die Beamtin seinen/ihren 738. Lebensmonat vollendet.

    Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 9) des der Vollendung des 738. Lebensmonates folgenden Jahres.“Höhe des Prozentsatzes (nach Absatz 9,) des der Vollendung des 738. Lebensmonates folgenden Jahres.“

    1. (5)Absatz 5Der jeweilige Prozentsatz gemäß Abs. 2 oder der nach Abs. 3 und 4 errechnete Prozentsatz erhöht sich um 0,8 %, wobei dieser erhöhte Prozentsatz nur von jenem Teil des Bezuges zu entrichten ist, der über der Höchstbemessungsgrundlage liegt. Die Bemessungsgrundlage für das Jahr 2002 beträgt höchstens € 3.270,– (Höchstbemessungsgrundlage). Die Höchstbemessungsgrundlage für die folgenden Jahre ist von der Landesregierung unter Anwendung des § 108 Abs. 1 und 3 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, durch Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.Der jeweilige Prozentsatz gemäß Absatz 2, oder der nach Absatz 3 und 4 errechnete Prozentsatz erhöht sich um 0,8 %, wobei dieser erhöhte Prozentsatz nur von jenem Teil des Bezuges zu entrichten ist, der über der Höchstbemessungsgrundlage liegt. Die Bemessungsgrundlage für das Jahr 2002 beträgt höchstens € 3.270,– (Höchstbemessungsgrundlage). Die Höchstbemessungsgrundlage für die folgenden Jahre ist von der Landesregierung unter Anwendung des Paragraph 108, Absatz eins und 3 ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, durch Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(2) Für Beamte/Beamtinnen, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2008 begründet wird, beträgt der Pensionsbeitrag 10,25 % der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 zuzüglich allfälliger Nebengebühren unter Anwendung von § 181 Abs. 4.

(3) Für Beamte/Beamtinnen, die nach dem 31. Dezember 1958 geboren sind, beträgt der Pensionsbeitrag 10,25 % der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1.

(4) Für Beamte/Beamtinnen, die im Zeitraum 1. Jänner 1945 bis 31. Dezember 1958 geboren sind und die in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr den 738. Lebensmonat vollenden, errechnet sich der Prozentsatz des Pensionsbeitrages unter Berücksichtigung dieser Tabelle und Anwendung nachstehender Formel, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw. abzurunden ist:

Jahr

Prozentsatz

2005

11,67

2006

11,58

2007

11,50

2008

11,42

2009

11,33

2010

11,25

2011

11,17

2012

11,08

2013

11,00

2014

10,92

2015

10,83

2016

10,75

2017

10,67

2018

10,58

2019

10,50

2020

10,42

2021

10,33

Ab 2022

10,25

Prozentsatz des Jahres, in dem der Beamte/die Beamtin seinen/ihren 738. Lebensmonat vollendet.

Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 738. Lebensmonates x Veränderungswert

…………………………………………….

365

(5) Der Veränderungswert nach Abs. 4 ist mit nachstehender Formel zu berechnen:

Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 4) des Jahres, in dem der Beamte/die Beamtin seinen/ihren 738. Lebensmonat vollendet.

Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 4) des der Vollendung des 738. Lebensmonates folgenden Jahres.

(6) Für Beamte/Beamtinnen, die bis zum 31. Dezember 2004 das 60. Lebensjahr vollendet haben, beträgt der Pensionsbeitrag 12,55 %.

(7) Von jenem Teil des Bezuges, der über der Höchstbeitragsgrundlage nach § 181 Abs. 4 liegt, ist zusätzlich zum Pensionsbeitrag nach Abs. 6 oder zu dem nach Abs. 4 und 5 ermittelten Pensionsbeitrag ein weiterer Beitrag in der Höhe von 1 % zu leisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009

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