§ 242 Stmk. L-DBR Entlohnungsschema K3

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie in der Anlage 1 zu diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Kindergärtner/innen gelten als Bestimmungen über die Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe k3. Dabei entspricht der Einreihung in die Verwendungsgruppe K3 die Entlohnungsgruppe k3.
  2. (1)Absatz einsDie im Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Schülerheimen 2008, LGBl. Nr. 105/2008, festgelegten Anstellungserfordernisse gelten für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe k3.Die im Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Schülerheimen 2008, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2008,, festgelegten Anstellungserfordernisse gelten für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe k3.
  3. (2)Absatz 2VertragskindergärtnerVertrags-Kindergartenpädagogen/VertragskindergärtnerinnenVertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertragssonderkindergärtner Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/VertragssonderkindergärtnerinnenVertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Vertragserzieher/Vertragserzieherinnen an Horten (Vertragserzieher/Vertragserzieherinnen an Sonderhortenheilpädagogischen Horten) sind in das Entlohnungsschema KK3, Entlohnungsgruppe k3, einzureihen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2009,

Stand vor dem 31.08.2009

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.08.2009
  1. (1)Absatz einsDie in der Anlage 1 zu diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Kindergärtner/innen gelten als Bestimmungen über die Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe k3. Dabei entspricht der Einreihung in die Verwendungsgruppe K3 die Entlohnungsgruppe k3.
  2. (1)Absatz einsDie im Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Schülerheimen 2008, LGBl. Nr. 105/2008, festgelegten Anstellungserfordernisse gelten für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe k3.Die im Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Schülerheimen 2008, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2008,, festgelegten Anstellungserfordernisse gelten für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe k3.
  3. (2)Absatz 2VertragskindergärtnerVertrags-Kindergartenpädagogen/VertragskindergärtnerinnenVertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertragssonderkindergärtner Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/VertragssonderkindergärtnerinnenVertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Vertragserzieher/Vertragserzieherinnen an Horten (Vertragserzieher/Vertragserzieherinnen an Sonderhortenheilpädagogischen Horten) sind in das Entlohnungsschema KK3, Entlohnungsgruppe k3, einzureihen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2009,

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