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(1) Die in der Anlage 1 zu diesemim Gesetz enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernissefachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Erzieherinnen/innenErzieher an Horten und Schülerheimen 2008, LGBl. Nr. 105/2008, festgelegten Anstellungserfordernisse gelten als Bestimmungen über die Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe k3. Dabei entspricht der Einreihung in die Verwendungsgruppe K3 die Entlohnungsgruppe k3.
(2) VertragskindergärtnerVertrags-Kindergartenpädagogen/VertragskindergärtnerinnenVertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertragssonderkindergärtner Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/VertragssonderkindergärtnerinnenVertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Vertragserzieher/Vertragserzieherinnen an Horten (Vertragserzieher/Vertragserzieherinnen an Sonderhortenheilpädagogischen Horten) sind in das Entlohnungsschema KK3, Entlohnungsgruppe k3, einzureihen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009
(1) Die in der Anlage 1 zu diesemim Gesetz enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernissefachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Erzieherinnen/innenErzieher an Horten und Schülerheimen 2008, LGBl. Nr. 105/2008, festgelegten Anstellungserfordernisse gelten als Bestimmungen über die Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe k3. Dabei entspricht der Einreihung in die Verwendungsgruppe K3 die Entlohnungsgruppe k3.
(2) VertragskindergärtnerVertrags-Kindergartenpädagogen/VertragskindergärtnerinnenVertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertragssonderkindergärtner Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/VertragssonderkindergärtnerinnenVertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Vertragserzieher/Vertragserzieherinnen an Horten (Vertragserzieher/Vertragserzieherinnen an Sonderhortenheilpädagogischen Horten) sind in das Entlohnungsschema KK3, Entlohnungsgruppe k3, einzureihen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009