§ 238 Stmk. L-DBR Dienstzeit

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2009 bis 31.12.9999

(1) Von der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 37 Abs. 2 entfallen bei Kindergärtnernden Vertrags-Kindergartenpädagogen/KindergärtnerinnenVertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und ErziehernErzieher/Erzieherinnen an Horten 25 bis(Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) 30 Stunden auf die Führung einer KindergruppeKindergartengruppe. Die restlichen 10 bis 15zehn Stunden pro Woche dienen für jeweils erforderliche Vorbereitungsarbeiten, wovon bis zu viermindestens fünf Stunden im Kindergarten oder Hortin der Kinderbetreuungseinrichtung abzuleisten sind.

(2) Bei Sonderkindergärtnern/Sondergärtnerinnen und Erziehern/Erzieherinnen an Sonderhorten entfallen vonIm Falle einer herabgesetzten Wochendienstzeit reduzieren sich die Vorbereitungszeiten sowie darin enthaltene Anwesenheitszeiten aliquot.

Anm.: in der wöchentlichen Arbeitszeit 25 Stunden auf die Führung einer Kindergruppe. Die restlichen 15 Stunden pro Woche dienen für jeweils erforderliche Vorbereitungsarbeiten, wovon bis zu vier Stunden im Sonderkindergarten oder Sonderhort abzuleisten sind.Fassung LGBl. Nr. 79/2009

Stand vor dem 31.08.2009

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.08.2009

(1) Von der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 37 Abs. 2 entfallen bei Kindergärtnernden Vertrags-Kindergartenpädagogen/KindergärtnerinnenVertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und ErziehernErzieher/Erzieherinnen an Horten 25 bis(Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) 30 Stunden auf die Führung einer KindergruppeKindergartengruppe. Die restlichen 10 bis 15zehn Stunden pro Woche dienen für jeweils erforderliche Vorbereitungsarbeiten, wovon bis zu viermindestens fünf Stunden im Kindergarten oder Hortin der Kinderbetreuungseinrichtung abzuleisten sind.

(2) Bei Sonderkindergärtnern/Sondergärtnerinnen und Erziehern/Erzieherinnen an Sonderhorten entfallen vonIm Falle einer herabgesetzten Wochendienstzeit reduzieren sich die Vorbereitungszeiten sowie darin enthaltene Anwesenheitszeiten aliquot.

Anm.: in der wöchentlichen Arbeitszeit 25 Stunden auf die Führung einer Kindergruppe. Die restlichen 15 Stunden pro Woche dienen für jeweils erforderliche Vorbereitungsarbeiten, wovon bis zu vier Stunden im Sonderkindergarten oder Sonderhort abzuleisten sind.Fassung LGBl. Nr. 79/2009

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