§ 238 Stmk. L-DBR Dienstzeit

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVon der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 37 Abs. 2 entfallen bei Kindergärtnern/Kindergärtnerinnen und Erziehern/Erzieherinnen an Horten 25 bis 30 Stunden auf die Führung einer Kindergruppe. Die restlichen 10 bis 15 Stunden pro Woche dienen für jeweils erforderliche Vorbereitungsarbeiten, wovon bis zu vier Stunden im Kindergarten oder Hort abzuleisten sind.Von der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Paragraph 37, Absatz 2, entfallen bei Kindergärtnern/Kindergärtnerinnen und Erziehern/Erzieherinnen an Horten 25 bis 30 Stunden auf die Führung einer Kindergruppe. Die restlichen 10 bis 15 Stunden pro Woche dienen für jeweils erforderliche Vorbereitungsarbeiten, wovon bis zu vier Stunden im Kindergarten oder Hort abzuleisten sind.
  2. (2)Absatz 2Bei Sonderkindergärtnern/Sondergärtnerinnen und Erziehern/Erzieherinnen an Sonderhorten entfallen von der wöchentlichen Arbeitszeit 25 Stunden auf die Führung einer Kindergruppe. Die restlichen 15 Stunden pro Woche dienen für jeweils erforderliche Vorbereitungsarbeiten, wovon bis zu vier Stunden im Sonderkindergarten oder Sonderhort abzuleisten sind.
  3. (1)Absatz einsVon der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 37 Abs. 2 entfallen bei den Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) 30 Stunden auf die Führung einer Kindergartengruppe. Die restlichen zehn Stunden pro Woche dienen für jeweils erforderliche Vorbereitungsarbeiten, wovon mindestens fünf Stunden in der Kinderbetreuungseinrichtung abzuleisten sind.Von der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Paragraph 37, Absatz 2, entfallen bei den Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) 30 Stunden auf die Führung einer Kindergartengruppe. Die restlichen zehn Stunden pro Woche dienen für jeweils erforderliche Vorbereitungsarbeiten, wovon mindestens fünf Stunden in der Kinderbetreuungseinrichtung abzuleisten sind.
  4. (2)Absatz 2Im Falle einer herabgesetzten Wochendienstzeit reduzieren sich die Vorbereitungszeiten sowie darin enthaltene Anwesenheitszeiten aliquot.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2009,

Stand vor dem 31.08.2009

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.08.2009
  1. (1)Absatz einsVon der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 37 Abs. 2 entfallen bei Kindergärtnern/Kindergärtnerinnen und Erziehern/Erzieherinnen an Horten 25 bis 30 Stunden auf die Führung einer Kindergruppe. Die restlichen 10 bis 15 Stunden pro Woche dienen für jeweils erforderliche Vorbereitungsarbeiten, wovon bis zu vier Stunden im Kindergarten oder Hort abzuleisten sind.Von der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Paragraph 37, Absatz 2, entfallen bei Kindergärtnern/Kindergärtnerinnen und Erziehern/Erzieherinnen an Horten 25 bis 30 Stunden auf die Führung einer Kindergruppe. Die restlichen 10 bis 15 Stunden pro Woche dienen für jeweils erforderliche Vorbereitungsarbeiten, wovon bis zu vier Stunden im Kindergarten oder Hort abzuleisten sind.
  2. (2)Absatz 2Bei Sonderkindergärtnern/Sondergärtnerinnen und Erziehern/Erzieherinnen an Sonderhorten entfallen von der wöchentlichen Arbeitszeit 25 Stunden auf die Führung einer Kindergruppe. Die restlichen 15 Stunden pro Woche dienen für jeweils erforderliche Vorbereitungsarbeiten, wovon bis zu vier Stunden im Sonderkindergarten oder Sonderhort abzuleisten sind.
  3. (1)Absatz einsVon der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 37 Abs. 2 entfallen bei den Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) 30 Stunden auf die Führung einer Kindergartengruppe. Die restlichen zehn Stunden pro Woche dienen für jeweils erforderliche Vorbereitungsarbeiten, wovon mindestens fünf Stunden in der Kinderbetreuungseinrichtung abzuleisten sind.Von der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Paragraph 37, Absatz 2, entfallen bei den Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) 30 Stunden auf die Führung einer Kindergartengruppe. Die restlichen zehn Stunden pro Woche dienen für jeweils erforderliche Vorbereitungsarbeiten, wovon mindestens fünf Stunden in der Kinderbetreuungseinrichtung abzuleisten sind.
  4. (2)Absatz 2Im Falle einer herabgesetzten Wochendienstzeit reduzieren sich die Vorbereitungszeiten sowie darin enthaltene Anwesenheitszeiten aliquot.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2009,

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