§ 68 Stmk. JagdG 1986 Schäden in der Landwirtschaft

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Ermittlung von Jagd- und Wildschäden ist der ortsübliche Marktpreis der beschädigten oder vernichteten Erzeugnisse zugrundezulegen.

(2) Wenn sich das volle Schadensausmaß von Jagd- und Wildschäden in der Landwirtschaft erst zur Zeit der Ernte ermitteln läßt, so ist dem Geschädigten der tatsächliche Ernteverlust zu ersetzen.

(3) Bei Schäden an landwirtschaftlichen Dauerkulturen, deren Ausmaß sich erst zu einem späteren Zeitpunkt feststellen läßt, ist das zu diesem Zeitpunkt ermittelte Schadensausmaß zu ersetzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

Stand vor dem 05.02.2015

In Kraft vom 03.04.1986 bis 05.02.2015

(1) Der Ermittlung von Jagd- und Wildschäden ist der ortsübliche Marktpreis der beschädigten oder vernichteten Erzeugnisse zugrundezulegen.

(2) Wenn sich das volle Schadensausmaß von Jagd- und Wildschäden in der Landwirtschaft erst zur Zeit der Ernte ermitteln läßt, so ist dem Geschädigten der tatsächliche Ernteverlust zu ersetzen.

(3) Bei Schäden an landwirtschaftlichen Dauerkulturen, deren Ausmaß sich erst zu einem späteren Zeitpunkt feststellen läßt, ist das zu diesem Zeitpunkt ermittelte Schadensausmaß zu ersetzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

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