(1) Bei wesentlichen Änderungen (§ 4 Abs. 2) an bestehenden und in Betrieb befindlichen Aufzügen oder Hebeeinrichtungen für Personen, die vor Inkrafttreten der Maschinen-Sicherheitsverordnung oder der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen worden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, sind die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit, insbesondere der Einbau von Sicherheitsbauteilen durchzuführen, wobei folgende Grundsätze zu beachten sind:
1. | Einbau von Türen auf dem Lastträger (Fahrkorbtüren, Lastträgertüren) und Installierung eines Systems zur Positionsangabe im Innern des Lastträgers, | |||||||||
2. | Überprüfung und gegebenenfalls Austausch der Tragmittel des Lastträgers, | |||||||||
3. | Änderung der Vorrichtungen für den Haltebefehl, damit eine gute Höhengenauigkeit beim Anhalten sowie eine allmähliche Verzögerung erreicht wird, | |||||||||
4. | Gewährleistung der Verständlichkeit und Bedienbarkeit der Befehlsgeber für Behinderte oder für Personen mit eingeschränkter Mobilität ohne fremde Hilfe in den Lastträgern und an den Haltestellen, | |||||||||
5. | Installierung von Anwesenheitsdetektoren für Menschen und Tiere in den automatisch schließenden Türen, | |||||||||
6. | Installierung eines allmählich wirkenden Bremsfangsystems vor dem Halt bei Aufzügen mit einer Geschwindigkeit über 0,6 m/s, | |||||||||
7. | Änderung des Notrufsystems, um eine ständige Verbindung mit einem rund um die Uhr einsatzbereiten Notrufdienst sicherzustellen, | |||||||||
8. | gegebenenfalls Beseitigung von Asbest in den Bremsvorrichtungen, | |||||||||
9. | Installierung einer Vorrichtung zur Verhinderung unkontrollierter Aufwärtsbewegungen des Lastträgers, | |||||||||
10. | Installierung einer bei Ausfall der Hauptenergieversorgung funktionierenden Notbeleuchtung. Ihre Funktionsdauer muss für einen normalen Einsatz des Notdienstes ausreichen. Mit dieser Vorrichtung muss auch das Notrufsystem im Sinne von Z. 7 funktionieren. |
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