(1) Die Betreiberin/Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage ist dafür verantwortlich, dass
1. | die Hebeanlage gemäß diesem Gesetz und der Betriebs- und Wartungsanleitung betrieben und instandgehalten wird, | |||||||||
2. | die Betriebskontrollen durchgeführt werden (§ 11) und | |||||||||
3. | eingeschlossene Personen unverzüglich befreit werden (§ 12). |
(2) Die Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 Z. 2 und 3 kann die Betreiberin/der Betreiber – insbesondere dann, wenn sie/er die erforderlichen Qualifikationen nach § 15 Abs. 1 und 2 nicht selbst hat – an Beauftragte übertragen, die damit für deren Durchführung verantwortlich werden. Beauftragte können sein:
1. | Hebeanlagenwärterinnen/Hebeanlagenwärter; | |||||||||
2. | beauftragte Betreuungsunternehmen. | |||||||||
Die Übertragung an Beauftragte sowie die Änderung der Art der Beauftragung sind im Aufzugs- bzw. Anlagenbuch einzutragen und der Inspektionsstelle zu melden. |
(3) Die Betreiberin/Der Betreiber ist verpflichtet, den Organen der Behörde sowie der Inspektionsstelle zur Überprüfung der überwachungsbedürftigen Hebeanlage den Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlagen im erforderlichen Ausmaß zu gewähren.
(4) Die Betreiberin/Der Betreiber hat der Inspektionsstelle und den Organen der Behörde die für die Überprüfung notwendigen Hilfskräfte beizustellen. Bei der Überprüfung hat die Betreiberin/der Betreiber oder der Beauftragte anwesend zu sein und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
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