Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015 – StHebAG (Stmk. HG 2015 S) Fundstelle

Stmk. HG 2015 S - Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015 – StHebAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Gesetz vom 19. Jänner 2016 über den Einbau, den Betrieb, die Instandhaltung, die Überprüfung und Nachrüstung von Hebeanlagen (Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015 – StHebAG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 15/2016 (XVII. GPStLT RV EZ 342/1 AB EZ 342/3) (CELEX-Nr.: 32006L0042, 32014L0033, 32006L0123)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Geltungsbereich

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Einbau und Abnahme von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen

§ 3

Technische Anforderungen

§ 4

Bewilligungsverfahren

§ 5

Unterlagen für das Bewilligungsverfahren

§ 6

Abnahmeprüfung

3. Abschnitt
Betrieb und Instandhaltung

§ 7

Aufzugsbuch, Anlagenbuch

§ 8

Regelmäßige und außerordentliche Überprüfungen

§ 9

Prüfintervalle für die regelmäßigen Überprüfungen

§ 10

Pflichten der Betreiberin/ des Betreibers

§ 11

Betriebskontrolle

§ 12

Befreiung von Personen

§ 13

Mitteilungspflicht

§ 14

Außerbetriebnahme, Sperre

4. Abschnitt
Qualifizierte Personen und Einrichtungen

§ 15

Hebeanlagenwärterin/Hebeanlagenwärter

§ 16

Betreuungsunternehmen

§ 17

Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen

§ 18

Genehmigungsfiktion

5. Abschnitt
Anwendung auf bestehende Anlagen

§ 19

Änderung bestehender Aufzüge oder Hebeeinrichtungen für Personen

§ 20

Sicherheitstechnische Überprüfung und allfällige Nachrüstungsmaßnahmen

6. Abschnitt
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 21

Behörden; eigener Wirkungsbereich

§ 22

Verweise

§ 23

Strafbestimmungen

§ 24

EU-Recht

§ 25

Übergangsbestimmungen

§ 26

Inkrafttreten

§ 27

Außerkrafttreten

In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
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