(1) Bei Aufzügen, Hebeeinrichtungen für Personen und Hubtischen für die Beförderung von Personen, betretbaren Güteraufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen ist die regelmäßige Überprüfung zumindest einmal jährlich durchzuführen.
(2) Bei überwachungsbedürftigen Hebeanlagen gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1 und Z. 2, deren Lastträger nur an einem Tragmittel hängt, ist die regelmäßige Überprüfung zumindest alle 6 Monate durchzuführen.
(3) Bei nicht betretbaren Güteraufzügen ist die regelmäßige Überprüfung zumindest einmal alle zwei Jahre, wenn es sich jedoch um einen Kleingüteraufzug handelt, zumindest einmal alle drei Jahre durchzuführen.
(4) Die festgelegten Fristen in Abs. 1 und 2 dürfen um höchstens drei Monate überschritten werden, wobei jedoch der Stichtag für die regelmäßige Überprüfung, der sich nach der mängelfreien Abnahmeprüfung (§ 6) richtet, unberührt bleibt.
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