§ 23 Stmk. HG 2015 S Strafbestimmungen

Stmk. HG 2015 S - Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015 – StHebAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

eine überwachungsbedürftige Hebeanlage ohne die erforderliche Bewilligung der Behörde einbaut oder wesentlich ändert (§ 4);

2.

als Betreiberin/Betreiber eine neu eingebaute oder wesentlich geänderte überwachungsbedürftige Hebeanlage nicht durch eine Inspektionsstelle vor der Inbetriebnahme überprüfen lässt (§ 6 Abs.1 );

3.

als Betreiberin/Betreiber eine nicht bewilligungspflichtige Änderung einer überwachungs-bedürftigen Hebeanlage nicht durch eine Inspektionsstelle vor der Inbetriebnahme überprüfen lässt (§ 6 Abs. 3);

4.

als Betreiberin/Betreiber den Betrieb der überwachungsbedürftigen Hebeanlage ohne hiefür erforderliches mängelfreies Abnahmegutachten aufnimmt (§ 6 Abs. 4);

5.

als Betreiberin/Betreiber die überwachungsbedürftige Hebeanlage nicht in regelmäßigen Zeitabständen auf ihren gesetzes- und bewilligungsgemäßen Zustand und ihre Betriebssicherheit überprüfen lässt (§ 8 );

6.

als Betreiberin/Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage nicht die in § 9 festgelegten Prüfintervalle einhält;

7.

eine überwachungsbedürftige Hebeanlage, deren Betriebssicherheit nicht mehr gegeben ist oder die von der Inspektionsstelle als nicht betriebssicher bezeichnet wurde, nicht sofort außer Betrieb nimmt (§ 14 Abs. 1);

8.

eine wegen mangelnder Betriebssicherheit außer Betrieb genommene Anlage entgegen § 14 Abs.1 zweiter Satz wieder in Betrieb nimmt;

9.

eine überwachungsbedürftige Hebeanlage, deren Betrieb von der Behörde nach § 14 Abs. 2 untersagt oder die von der Behörde nach § 14 Abs. 3 gesperrt wurde, vor der Aufhebung der Untersagung oder der Sperre wieder in Betrieb nimmt;

10.

als Betreiberin/Betreiber eine Hebeanlage stilllegt, obwohl eine gesetzliche Verpflichtung zum Betrieb der Anlage besteht (§ 14 Abs. 5);

11.

als Betreiberin/Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage die sicherheitstechnische Überprüfung (Sicherheitsprüfung) nicht gemäß § 20 Abs.1 durchführen lässt;

12.

als Betreiberin/Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage nicht für die fristgerechte Durchführung der sicherheitstechnischen Überprüfung und/oder nicht für die fristgerechte und vollständige Umsetzung der erforderlichen Nachrüstungsmaßnahmen gemäß § 20 Abs.6 sorgt;

13.

die in Bescheiden getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;

14.

Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält;

15.

als Betreiberin/Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage kein Aufzugsbuch bzw. Anlagenbuch samt den erforderlichen Unterlagen führt oder nicht die erforderlichen Eintragungen vornimmt (§ 7);

16.

unbefugt Eintragungen in das Aufzugsbuch bzw. Anlagenbuch vornimmt;

17.

als Betreiberin/Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage den Verpflichtungen nach § 10 oder § 13 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;

18.

als Beauftragte/Beauftragter nach § 10 den Verpflichtungen nach den §§ 11, 12 oder 13 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;

19.

als Inspektionsstelle den Verpflichtungen nach den §§ 6 Abs. 4 und 5, 8 Abs. 3 bis 7, 14 Abs. 6, 15 Abs. 3 nicht nachkommt oder den Verpflichtungen nach § 17 nicht entspricht;

20.

als Inspektionsstelle ein Zeugnis gemäß § 15 Abs. 2 ohne Vorliegen der Voraussetzungen ausstellt;

21.

Überprüfungen an überwachungsbedürftigen Hebeanlagen durchführt, ohne gemäß § 17 Abs.2 als Inspektionsstelle bestellt zu sein;

22.

als Inspektionsstelle Überprüfungen durchführt, obwohl die Bestellung gemäß § 17 Abs. 6 widerrufen wurde;

23.

als Hebeanlagenwärterin/Hebeanlagenwärter trotz Entzugs des Zeugnisses nach § 15 Abs. 3 die Tätigkeit weiter ausübt;

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z. 1 bis Z. 14 sind mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.

(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z. 15 bis Z. 23 sind mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.

(4) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde.

In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
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