(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Aufzugsprüferinnen/Aufzugsprüfer, die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einem bestehenden Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 6 des Steiermärkischen Aufzugsgesetzes 2002 eingetragen sind, gelten als in das Verzeichnis gemäß § 17 Abs. 5 dieses Gesetzes eingetragen.
(3) Die Aufzugsprüferinnen/Aufzugsprüfer gemäß Abs. 2 haben spätestens bis zum Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der Landesregierung unter Anschluss der entsprechenden Nachweise und Unterlagen anzuzeigen, dass sie die Tätigkeit als Aufzugsprüfer innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige ausgeübt haben. Erfolgt innerhalb der Jahresfrist keine Anzeige oder ergibt sich aus der Anzeige, dass sie in den letzten beiden Jahren die Tätigkeit als Aufzugsprüferinnen/Aufzugsprüfer nicht ausgeübt haben, hat die Landesregierung die Aufzugsprüferin/den Aufzugsprüfer aus dem Verzeichnis zu streichen.
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