(1) Eine überwachungsbedürftige Hebeanlage, deren Betriebssicherheit nicht mehr gegeben ist oder die von der Inspektionsstelle als nicht betriebssicher bezeichnet wurde, ist sofort außer Betrieb zu nehmen. Solche Hebeanlagen dürfen erst nach Behebung der Mängel oder Gebrechen und nach erfolgter Überprüfung durch die Inspektionsstelle wieder betrieben werden. Die Betriebseinstellung und ihre Ursachen sowie die Wiederinbetriebnahme und das Ergebnis der Überprüfung sind im Aufzugsbuch bzw. im Anlagenbuch einzutragen.
(2) Die Behörde hat den Betrieb einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage mit Bescheid zu untersagen:
1. | im Falle der Verständigung durch eine Inspektionsstelle nach § 6 Abs. 5, § 8 Abs. 5 oder § 20 Abs. 7, | |||||||||
2. | bei Feststellung des Fehlens der ausreichenden Vorsorge für die Betriebskontrolle der überwachungsbedürftigen Hebeanlage oder für die unverzügliche Befreiung von Personen. | |||||||||
Berufungen gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. |
(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die überwachungsbedürftige Hebeanlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sperren.
(4) Die Untersagung/Sperre ist aufzuheben, wenn der Behörde eine Prüfbescheinigung einer Inspektionsstelle vorgelegt wird, woraus sich ergibt, dass die Gründe für die Erlassung weggefallen sind.
(5) Die Betreiberin/Der Betreiber kann eine Hebeanlage freiwillig stilllegen, soferne keine gesetzliche Pflicht zum Betrieb der Anlage besteht. Die Stilllegungsmaßnahmen müssen eine Wiederinbetriebnahme durch die Betreiberin/den Betreiber sowie allfällige Gefährdungen ausschließen.
(6) Über die ordnungsgemäße Stilllegung hat die Inspektionsstelle eine Prüfbescheinigung auszustellen. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Hebeanlage als stillgelegt. Die Prüfbescheinigung ist unverzüglich an die Behörde zu übermitteln.
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