Gesamte Rechtsvorschrift Stmk. HG 2015 S

Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015 – StHebAG

Stmk. HG 2015 S
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Gesetz vom 19. Jänner 2016 über den Einbau, den Betrieb, die Instandhaltung, die Überprüfung und Nachrüstung von Hebeanlagen (Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015 – StHebAG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 15/2016 (XVII. GPStLT RV EZ 342/1 AB EZ 342/3) (CELEX-Nr.: 32006L0042, 32014L0033, 32006L0123)

§ 1 Stmk. HG 2015 S Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt

1.

den Einbau, den Betrieb und die Instandhaltung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen,

2.

die Verbesserung der Sicherheit durch Einbau von Sicherheitsbauteilen und Beachtung von Grundsätzen bei einer wesentlichen Änderung an bestehenden und in Betrieb befindlichen Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, die vor Inkrafttreten der Maschinen Sicherheitsverordnung – MSV, BGBl. Nr. 306/1994, oder der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl. Nr. 780/1996, in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen worden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, und

3.

die sicherheitstechnische Überprüfung und allfällige Nachrüstungsmaßnahmen an bestehenden und in Betrieb befindlichen Aufzügen einschließlich der Hebeeinrichtungen für Personen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für überwachungsbedürftige Hebeanlagen, die eine der Bundesgesetzgebung unterliegende Anlage darstellen oder Bestandteil einer solchen sind.

(3) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, sind die Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes anzuwenden.

§ 2 Stmk. HG 2015 S Begriffsbestimmungen


(1) Überwachungsbedürftige Hebeanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind die in Abs. 2 Z. 1 bis Z. 6 definierten kraftbetriebenen Hebezeuge und die in Abs. 2 Z. 7 definierten kraftbetriebenen Fahrsteige, die mit einem Gebäude oder einem Bauwerk dauerhaft und kraftschlüssig verbunden sind und festgelegte Ebenen bedienen.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:

1.

Aufzug: ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt und bestimmt ist

a)

zur Personenbeförderung,

b)

zur Personen- und Güterbeförderung oder

c)

nur zur Güterbeförderung, sofern der Lastträger betretbar ist, d. h. wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen kann, und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind;

Hebezeuge, die sich nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen, gelten ebenfalls als Aufzüge im Sinne dieses Gesetzes;

2.

Hebeeinrichtung für Personen: ein Hebezeug, auf das die Kriterien der Z. 1 zutreffen, das jedoch lediglich eine Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s besitzt und für die Verwendung durch Personen mit Behinderungen oder mit eingeschränkter Mobilität bestimmt ist;

3.

Güteraufzug: ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt, nur für den Transport von Gütern bestimmt ist und über Steuereinrichtungen verfügt, die nicht im Innern des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind;

4.

Kleingüteraufzug: ein Güteraufzug (Z. 3), dessen Lastträger wegen seiner Maße und Ausführung für Personen nicht betretbar ist;

5.

Fahrtreppe: ein Hebezeug, das zwei unterschiedlich hohe festgelegte Ebenen mit umlaufenden Stufenbändern bedient und zur Beförderung von Personen in Auf- und/oder Abwärtsbewegung bestimmt ist;

6.

Hubtisch: unbeschadet Z.1, 2 oder Z. 3 – ein Hebezeug mit einer lasttragenden Plattform, die für die Beförderung von Gütern und/oder von Personen bestimmt ist und die im gesamten Bewegungsbereich starr geführt ist;

7.

Fahrsteig: eine Anlage, die eine gleich hohe Ebene oder zwei unterschiedlich hohe festgelegte Ebenen mit umlaufenden Palettenbändern bedient und zur Beförderung von Personen in einer Ebene oder zwischen zwei unterschiedlich hohen Ebenen bestimmt ist;

8.

Lastträger: der Teil einer Hebeanlage, auf oder in dem Personen und/oder Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung oder zur Fortbewegung untergebracht sind;

9.

Betreiberin/Betreiber: Eigentümerin/Eigentümer, Inhaberin/Inhaber oder die/der sonst Verfügungsberechtigte der Hebeanlage;

10.

Sicherheitsbauteile für Aufzüge:

a)

Verriegelungseinrichtungen der Fahrschachttüren,

b)

Fangvorrichtungen, die einen Absturz oder unkontrollierte Aufwärtsbewegungen des Fahrkorbs verhindern,

c)

Geschwindigkeitsbegrenzer,

d)

energiespeichernde Puffer mit nicht linearer Kennlinie oder mit Rücklaufdämpfung                          oder energieverzehrende Puffer,

e)

Sicherheitseinrichtungen an Zylindern der Hydraulikhauptkreise, wenn sie als Fangvorrichtungen verwendet werden,

f)

elektrische Sicherheitseinrichtungen in Form von Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauelementen;

11.

Inverkehrbringen eines Aufzugs: der Zeitpunkt, zu dem der Montagebetrieb den Aufzug der Benutzerin/dem Benutzer erstmals zur Verfügung stellt;

12.

Inverkehrbringen von Hebeanlagen, die keine Aufzüge sind: die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat im Hinblick auf ihren Vertrieb oder ihre Benutzung;

13.

Kraftbetrieben: jene Antriebsformen von Hebeanlagen, die den Kraftantrieb mittels technisch freigemachter Energie bewirken, wie elektrische, pneumatische oder hydraulische Antriebe, nicht jedoch Antriebe, die durch Schwerkraft oder allein durch menschliche Muskelkraft (unmittelbar oder mittelbar) erfolgen.

§ 3 Stmk. HG 2015 S Technische Anforderungen


(1) Überwachungsbedürftige Hebeanlagen müssen ordnungsgemäß in Verkehr gebracht werden und den allgemeinen Anforderungen des § 43 des Steiermärkischen Baugesetzes entsprechen.

(2) Die Landesregierung kann zur Konkretisierung der allgemeinen Vorschriften des Abs. 1 nähere Anforderungen durch Verordnung erlassen. Sie hat dabei insbesondere die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen.

§ 4 Stmk. HG 2015 S Bewilligungsverfahren


(1) Der Einbau oder die wesentliche Änderung einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage bedarf der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprochen wird.

(2) Als wesentliche Änderung gilt:

1.

die Erhöhung der Nennlast um mehr als 10%;

2.

die Erhöhung der Nenngeschwindigkeit um mehr als 10%;

3.

die Erhöhung der Förderhöhe je Endhaltestelle um mehr als 0,25 m;

4.

die Erhöhung der Anzahl und/oder die Änderung der Lage der Schachtzugänge (Höhenänderungen bis 0,25 m bleiben unberücksichtigt);

5.

die Änderung der Art von Schachttüren (wenn durch die Änderung der Schachttüren begehbare Flächen im Haltestellenbereich beeinträchtigt werden oder die Brandschutzausführung geändert wird) und/oder deren Abmessungen (um mehr als ± 50 mm);

6.

die Änderung der Art der Benutzung (z. B. Nutzung in beiden Fahrtrichtungen, Änderung von hauptsächlich Lasten- auf hauptsächlich Personenbeförderung);

7.

die Änderung der Antriebsart (z. B. Trommel-, Treibscheibe-, hydraulischer, elektrischer Antrieb);

8.

die Änderung der Lage der Gegengewichtsfahrbahn (sofern bauliche Veränderungen erforderlich sind);

9.

die Verlegung oder der Entfall des Triebwerks- und/oder Rollenraumes;

10.

die Änderung des Zuganges zum Triebwerksraum (sofern die Stand- und Brandsicherheit des Gebäudes beeinflusst werden);

11.

die Änderung der Maße des Triebwerksraumes (sofern die Wartungsflächen eingeschränkt werden und/oder die Stand- und Brandsicherheit des Gebäudes beeinflusst werden);

12.

die Änderung des Zuganges zum Rollenraum (sofern die Stand- und Brandsicherheit des Gebäudes beeinflusst werden);

13.

die Änderung der Maße des Rollenraumes (sofern die Wartungsflächen eingeschränkt werden und/oder die Stand- und Brandsicherheit des Gebäudes beeinflusst werden);

14.

Einschränkung der Zugänglichkeit zu Ladestellen (z. B. bei Einbeziehung von Ladestellen in Wohneinheiten);

15.

Erhöhung der Belastung von Gebäudeteilen durch den Aufzug (um mehr als 10% gegenüber den genehmigten Werten bzw. statischen Berechnungen des Gebäudes, ausgenommen sind Belastungen auf die Schachtgrubensohle, sofern sich darunter keine begehbaren Räume befinden);

16.

Änderung der Höhe des Fahrkorbs, wenn der Freiraum jenseits der Endstellungen im Sinne von Anhang I Z. 2.2 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 eingeschränkt wird.

§ 5 Stmk. HG 2015 S Unterlagen für das Bewilligungsverfahren


(1) Dem schriftlichen Ansuchen auf Erteilung einer Bewilligung für den Einbau oder die wesentliche Änderung einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage sind in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:

1.

die technische Beschreibung;

2.

Pläne mit allen notwendigen Darstellungen samt Kotierung im Maßstab 1:50, sofern Einzelheiten dies erfordern in einer größeren Darstellung, gemäß folgender Aufzählung:

a)

ein Lageplan über die Lage des Schachtes und der Hebeanlage, des Triebwerks- und Rollenraumes sowie deren ungehinderte Zugänge;

b)

ein Grundriss des Schachtes und seiner unmittelbaren Umgebung in jedem Geschoss;

c)

die Geschoßbezeichnungen des Gebäudes im Niveau der Haltestellen;

d)

die Längsschnitte des Aufzuges und des Aufzugsschachtes;

e)

die Grundrisse und Schnitte des Triebwerks- und Rollenraumes;

f)

die Anordnung der Schutzräume im Schacht sowie die Lage der Wartungsflächen;

g)

die Anordnung des Triebwerkes und der wesentlichen Anlagenteile;

h)

die Lage der Vorrichtungen zur Notbefreiung (z. B. Handrad, Bremslüfthebel, Notablass, Bedienelemente des Notstromantriebes);

i)

die Lüftungsöffnungen des Schachtes sowie des Triebwerks- und Rollenraumes und der Verlauf der Lüftungsführung inklusive der erforderlichen Brandschutzmaßnahmen;

j)

erforderlichenfalls Einrichtungen bezüglich der Barrierefreiheit des Aufzugs;

3.

die durch den Aufzug auf Gebäudeteile wirkenden maximalen Kräfte und deren Ableitung in das Gebäude sowie die nach dem Stand der Technik ausreichende Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit der vom Aufzug beanspruchten Gebäudeteile (statischer Nachweis);

4.

Brandschutzkonzept;

5.

Vorprüfungsgutachten einer Inspektionsstelle (§ 17), dass die gemäß Z. 1 bis 4 erforderlichen Unterlagen vorliegen, weiters dass das Vorhaben den grundlegenden Sicherheits-, Gesundheits- und Brandschutzanforderungen sowie den technischen Anforderungen nach § 3 entspricht und gegebenenfalls eine Ausnahmegenehmigung nach § 13 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 vorliegt;

(2) Kann aus den in Abs. 1 angeführten Unterlagen nicht beurteilt werden, ob die geplante überwachungsbedürftige Hebeanlage den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht, sind auf Verlangen der Behörde weitere Nachweise, wie zum Beispiel über die Einhaltung des Schallschutzes, zu erbringen.

(3) Zusätzlich zu den Unterlagen nach Abs. 1 sind in einfacher Ausfertigung vorzulegen:

1.

Unterlagen gemäß § 22 Abs. 2 Z. 1 oder Z. 2 des Steiermärkischen Baugesetzes;

2.

Baubewilligungsbescheide oder Genehmigungen nach § 33 Steiermärkisches Baugesetz.

(4) Die Behörde kann von der Beibringung einzelner in Abs. 1 angeführter Unterlagen absehen, wenn die sonstigen Unterlagen zur Beurteilung der geplanten Hebeanlage ausreichend sind.

(5) Sämtliche Pläne und Unterlagen sind von den

1.

Bauwerbern,

2.

den Grundeigentümern oder den Bauberechtigten und

3.

den Verfassern der Unterlagen,

zu unterfertigen. Als Verfasser der Unterlagen kommen nur dazu gesetzlich Befugte in Betracht.

(6) Auf jeder Unterlage muss der Kontrollvermerk der Inspektionsstelle angebracht sein.

§ 6 Stmk. HG 2015 S Abnahmeprüfung


(1) Die Betreiberin/Der Betreiber hat jede neu eingebaute oder wesentlich geänderte überwachungsbedürftige Hebeanlage vor der Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung durch jene Inspektionsstelle zu unterziehen, die auch die Vorprüfung durchgeführt hat. Die Betrauung einer anderen Inspektionsstelle ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig (zB. die ursprünglich betraute Inspektionsstelle ist nicht mehr als Inspektionsstelle tätig).

(2) Die Abnahmeprüfung hat sich auf die projektgemäße Ausführung des Vorhabens und auf die Einhaltung der allenfalls vorgeschriebenen Auflagen zu beziehen.

(3) Die Betreiberin/Der Betreiber hat auch folgende, nicht bewilligungspflichtige Änderungen einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage vor der Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung nach den grundlegenden Sicherheits-, Gesundheits- und Brandschutzanforderungen, sowie den technischen Anforderungen nach § 3 durch die Inspektionsstelle zu unterziehen:

1.

Zubau einer oder mehrerer Fahrkorbtüren;

2.

Änderung von Sicherheitsbauteilen: Puffer, Türverriegelung, Fangvorrichtung, Geschwindigkeitsbegrenzer, Schutzeinrichtung gegen unkontrollierte Aufwärtsbewegung, Elektrische Sicherheitseinrichtungen in Form von Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauelementen;

3.

Änderung am/des Triebwerk/es (Bremse, Treibscheibe, Triebwerkswelle);

4.

Änderung der Tragmittel (Anzahl/Durchmesser);

5.

Änderung von Bauteilen und Schaltungen im Sicherheitskreis;

6.

Einbau eines Notruf- und/oder Fernüberwachungssystems, wenn es in den Sicherheitskreis eingreift;

7.

Erneuerung der Steuerung (gleiche Funktion);

8.

Änderung der Steuerung (z. B. von Ruf- auf Sammelsteuerung, Änderung auf Zielrufsteuerung, Abschaltung der Außensteuerung durch Zeitschaltung anstelle einer Abschaltung der Außensteuerung durch beweglichen Fahrkorb-Fußboden);

9.

Änderung der Antriebssteuerung bzw. –regelung;

10.

Erhöhung der Nennlast um nicht mehr als 10 % oder Verringerung der Nennlast;

11.

Erhöhung der Nenngeschwindigkeit um nicht mehr als 10 % oder Verringerung der Nenngeschwindigkeit;

12.

Verringerung der Anzahl der Schachtzugänge (z. B. durch Stilllegung, Entfall, auch bei Verringerung der Förderhöhe);

13.

Änderung der Art von Schachttüren (wenn durch die Änderung der Schachttüren begehbare Flächen im Haltestellenbereich oder die Brandschutzausführung nicht beeinträchtigt werden);

14.

Änderung der Baustoffe von Wänden, Boden und Decke des Fahrkorbes (z. B. Ersatz von Holz durch Stahlblech, Ersatz von Stahlblech durch Glas);

15.         Änderung der Nutzfläche des Fahrkorbes;

16.

Änderung der Maße des Triebwerksraumes (sofern die Wartungsflächen nicht eingeschränkt werden und/oder die Stand- und Brandsicherheit des Gebäudes nicht beeinflusst werden);

17.

Entfall der Hinweise „Alleinfahren von Kindern unter 12 (oder 6) Jahren verboten“;

18.

Entfall des Nothaltschalters im Fahrkorb.

(4) Werden bei der Abnahme keine Mängel festgestellt oder wurden allfällige Mängel nach gesetzter Frist fristgerecht behoben, ist ein Abnahmegutachten auszustellen. Ab diesem Zeitpunkt darf die Hebeanlage betrieben werden. Das Abnahmegutachten ist unverzüglich an die Behörde zu übermitteln.

(5) Erhält die Inspektionsstelle Kenntnis von einer unbefugten Benutzung, hat sie unverzüglich die Behörde unter Anschluss einer Sachverhaltsdarstellung zu verständigen.

§ 7 Stmk. HG 2015 S Aufzugsbuch, Anlagenbuch


(1) Die Betreiberin/Der Betreiber hat für Aufzüge ein Aufzugsbuch und für sonstige überwachungsbedürftige Hebeanlagen ein Anlagenbuch zu führen.

(2) In das Aufzugsbuch bzw. Anlagenbuch sind alle für die Betriebssicherheit maßgeblichen Vorkommnisse (z. B. Reparaturen nach Störfällen, Unfälle, Betriebseinstellung und deren Ursache, Wiederinbetriebnahme udgl.) sowie Änderungen hinsichtlich der Betreuung und Betriebskontrollen einzutragen.

(3) Dem Aufzugsbuch bzw. Anlagenbuch sind folgende Unterlagen beizulegen:

1.

eine Kopie der vorhandenen Baubewilligungsbescheide oder Genehmigungen nach § 33 Steiermärkisches Baugesetz;

2.

Betriebsanleitung der Herstellerfirma;

3.

aktuelles Verzeichnis der Hebeanlagenwärterinnen/Hebeanlagenwärter samt Zeugnissen (§ 15);

4.

im Falle der Beauftragung eines Betreuungsunternehmens (§ 16):

a)

Kopie des Betreuungsvertrages;

b)

Angabe über die Art der Betreuung (Fernüberwachung);

5.

der Prüfbericht der beauftragten Prüfstelle gemäß § 20 Abs. 3;

6.

sämtliche Gutachten und Prüfbescheinigungen der Inspektionsstelle.

(4) Das Aufzugsbuch bzw. das Anlagenbuch ist bei der überwachungsbedürftigen Hebeanlage für die Behörde und die qualifizierten Personen und Einrichtungen, die für die Hebeanlage verantwortlich sind, jederzeit zugänglich aufzubewahren.

§ 8 Stmk. HG 2015 S Regelmäßige und außerordentliche Überprüfungen


(1) Die Betreiberin/Der Betreiber hat die überwachungsbedürftige Hebeanlage in regelmäßigen Zeitabständen auf ihren gesetzes- und bewilligungsgemäßen Zustand und ihre Betriebssicherheit überprüfen zu lassen.

(2) Mit dieser Überprüfung ist eine Inspektionsstelle schriftlich zu betrauen. Die Betreiberin/Der Betreiber hat die Betrauung sowie jeden Wechsel der Inspektionsstelle der Behörde schriftlich anzuzeigen. Wird binnen sechs Monaten nach der ersten positiven Abnahmeprüfung keine Inspektionsstelle angezeigt, hat die Behörde auf Kosten der Betreiberin/des Betreibers eine Inspektionsstelle mit der regelmäßigen Überprüfung zu betrauen. Im Fall ihrer vorübergehenden Verhinderung hat die Inspektionsstelle eine andere Inspektionsstelle mit der Überprüfung zu beauftragen.

(3) Die Inspektionsstelle hat die Hebeanlage zu überprüfen und über das Ergebnis eine Prüfbescheinigung zu erstellen.

(4) Werden Mängel oder Gebrechen festgestellt, ist die Frist für die Behebung aufzunehmen und der Betreiberin/dem Betreiber schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Betreiberin/Der Betreiber ist verpflichtet, festgestellte Mängel oder Gebrechen fristgerecht zu beheben und der Inspektionsstelle zu melden.

(5) Werden die Mängel oder Gebrechen innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, hat die Inspektionsstelle die Prüfbescheinigung an die Behörde zu übermitteln.

(6) Stellt die Inspektionsstelle fest, dass die Hebeanlage nicht betriebssicher ist, ist die Hebeanlage gemäß § 14 sofort außer Betrieb zu nehmen. Die Inspektionsstelle hat die Behörde unverzüglich schriftlich davon zu verständigen.

(7) Die Behörde kann auf Kosten der Betreiberin/des Betreibers eine außerordentliche Überprüfung durch eine Inspektionsstelle anordnen oder selbst eine Überprüfung durchführen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen erforderlich ist. Das Ergebnis einer außerordentlichen Überprüfung hat die beauftragte Inspektionsstelle der Behörde in jedem Falle mitzuteilen.

§ 9 Stmk. HG 2015 S Prüfintervalle für die regelmäßigen Überprüfungen


(1) Bei Aufzügen, Hebeeinrichtungen für Personen und Hubtischen für die Beförderung von Personen, betretbaren Güteraufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen ist die regelmäßige Überprüfung zumindest einmal jährlich durchzuführen.

(2) Bei überwachungsbedürftigen Hebeanlagen gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1 und Z. 2, deren Lastträger nur an einem Tragmittel hängt, ist die regelmäßige Überprüfung zumindest alle 6 Monate durchzuführen.

(3) Bei nicht betretbaren Güteraufzügen ist die regelmäßige Überprüfung zumindest einmal alle zwei Jahre, wenn es sich jedoch um einen Kleingüteraufzug handelt, zumindest einmal alle drei Jahre durchzuführen.

(4) Die festgelegten Fristen in Abs. 1 und 2 dürfen um höchstens drei Monate überschritten werden, wobei jedoch der Stichtag für die regelmäßige Überprüfung, der sich nach der mängelfreien Abnahmeprüfung (§ 6) richtet, unberührt bleibt.

§ 10 Stmk. HG 2015 S Pflichten der Betreiberin/ des Betreibers


(1) Die Betreiberin/Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage ist dafür verantwortlich, dass

1.

die Hebeanlage gemäß diesem Gesetz und der Betriebs- und Wartungsanleitung betrieben und instandgehalten wird,

2.

die Betriebskontrollen durchgeführt werden (§ 11) und

3.

eingeschlossene Personen unverzüglich befreit werden (§ 12).

(2) Die Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 Z. 2 und 3 kann die Betreiberin/der Betreiber – insbesondere dann, wenn sie/er die erforderlichen Qualifikationen nach § 15 Abs. 1 und 2 nicht selbst hat – an Beauftragte übertragen, die damit für deren Durchführung verantwortlich werden. Beauftragte können sein:

1.

Hebeanlagenwärterinnen/Hebeanlagenwärter;

2.

beauftragte Betreuungsunternehmen.

Die Übertragung an Beauftragte sowie die Änderung der Art der Beauftragung sind im Aufzugs- bzw. Anlagenbuch einzutragen und der Inspektionsstelle zu melden.

(3) Die Betreiberin/Der Betreiber ist verpflichtet, den Organen der Behörde sowie der Inspektionsstelle zur Überprüfung der überwachungsbedürftigen Hebeanlage den Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlagen im erforderlichen Ausmaß zu gewähren.

(4) Die Betreiberin/Der Betreiber hat der Inspektionsstelle und den Organen der Behörde die für die Überprüfung notwendigen Hilfskräfte beizustellen. Bei der Überprüfung hat die Betreiberin/der Betreiber oder der Beauftragte anwesend zu sein und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 11 Stmk. HG 2015 S Betriebskontrolle


(1) Beim Betrieb der überwachungsbedürftigen Hebeanlage ist zu überprüfen, ob offensichtlich betriebsgefährliche Mängel oder Gebrechen bestehen. Jede Betriebskontrolle ist zu dokumentieren.

(2) Bei Mängel oder Gebrechen, die nicht sofort behoben werden können, hat die Betreiberin/der Betreiber die zweckentsprechende Maßnahmen zu setzen. Beauftragte sind verpflichtet, unbehebbare Mängel und Gebrechen unverzüglich der Betreiberin/dem Betreiber zu melden.

(3) Den Umfang der Betriebskontrolle sowie deren Häufigkeit kann die Landesregierung, abgestuft nach Art der Hebeanlagen durch Verordnung festlegen.

§ 12 Stmk. HG 2015 S Befreiung von Personen


(1) In Aufzügen oder in Hebeeinrichtungen für Personen eingeschlossene Personen sind unverzüglich zu befreien.

(2) Die Zeit von der Notrufabgabe bis zum Eintreffen der Befreierin/des Befreiers beim Aufzug oder bei der Hebeeinrichtung für Personen darf 30 Minuten nicht überschreiten.

§ 13 Stmk. HG 2015 S Mitteilungspflicht


Die Betreiberinnen/Betreiber oder Beauftragten nach § 10 Abs. 2 sind verpflichtet, Unfälle und sonstige besondere Vorfälle, die die Betriebssicherheit einer Hebeanlage betreffen, sowie jede Außerbetriebnahme der Hebeanlage sofort der Inspektionsstelle mitzuteilen; bei Unfällen ist zusätzlich die Behörde schriftlich zu verständigen.

§ 14 Stmk. HG 2015 S Außerbetriebnahme, Sperre


(1) Eine überwachungsbedürftige Hebeanlage, deren Betriebssicherheit nicht mehr gegeben ist oder die von der Inspektionsstelle als nicht betriebssicher bezeichnet wurde, ist sofort außer Betrieb zu nehmen. Solche Hebeanlagen dürfen erst nach Behebung der Mängel oder Gebrechen und nach erfolgter Überprüfung durch die Inspektionsstelle wieder betrieben werden. Die Betriebseinstellung und ihre Ursachen sowie die Wiederinbetriebnahme und das Ergebnis der Überprüfung sind im Aufzugsbuch bzw. im Anlagenbuch einzutragen.

(2) Die Behörde hat den Betrieb einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage mit Bescheid zu untersagen:

1.

im Falle der Verständigung durch eine Inspektionsstelle nach § 6 Abs. 5, § 8 Abs. 5 oder § 20 Abs. 7,

2.

bei Feststellung des Fehlens der ausreichenden Vorsorge für die Betriebskontrolle der überwachungsbedürftigen Hebeanlage oder für die unverzügliche Befreiung von Personen.

Berufungen gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die überwachungsbedürftige Hebeanlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sperren.

(4) Die Untersagung/Sperre ist aufzuheben, wenn der Behörde eine Prüfbescheinigung einer Inspektionsstelle vorgelegt wird, woraus sich ergibt, dass die Gründe für die Erlassung weggefallen sind.

(5) Die Betreiberin/Der Betreiber kann eine Hebeanlage freiwillig stilllegen, soferne keine gesetzliche Pflicht zum Betrieb der Anlage besteht. Die Stilllegungsmaßnahmen müssen eine Wiederinbetriebnahme durch die Betreiberin/den Betreiber sowie allfällige Gefährdungen ausschließen.

(6) Über die ordnungsgemäße Stilllegung hat die Inspektionsstelle eine Prüfbescheinigung auszustellen. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Hebeanlage als stillgelegt. Die Prüfbescheinigung ist unverzüglich an die Behörde zu übermitteln.

§ 15 Stmk. HG 2015 S Hebeanlagenwärterin/Hebeanlagenwärter


(1) Die Hebeanlagenwärterin/Der Hebeanlagenwärter muss mindestens 18 Jahre alt, geistig, körperlich und fachlich geeignet sowie verlässlich sein.

(2) Die fachliche Eignung, insbesondere die Kenntnis der technischen Einrichtungen und der Betriebsvorschriften der überwachungsbedürftigen Hebeanlage, ist von der Inspektionsstelle zu überprüfen. Ist die fachliche Eignung gegeben, hat die Inspektionsstelle hierüber ein auf die betreffende überwachungsbedürftige Hebeanlage lautendes Zeugnis auszustellen. Die Hebeanlagenwärterin/Der Hebeanlagenwärter hat am Zeugnis die Übernahme ihrer/seiner Pflichten gemäß §§ 11 bis 13 zu bestätigen. Das Zeugnis ist dem Aufzugsbuch bzw. Anlagenbuch beizulegen. Sind mehrere Hebeanlagenwärterinnen/Hebeanlagenwärter für mehrere Anlagen bestellt, ist jedem Aufzugsbuch bzw. Anlagenbuch ein aktuelles Verzeichnis dieser Hebeanlagenwärterinnen/Hebeanlagenwärter beizulegen.

(3) Hebeanlagenwärterinnen/Hebeanlagenwärtern, die sich als unzuverlässig oder als geistig oder körperlich nicht geeignet erwiesen haben, hat die Inspektionsstelle das Zeugnis zu entziehen. Hierüber ist die Betreiberin/der Betreiber umgehend zu informieren.

§ 16 Stmk. HG 2015 S Betreuungsunternehmen


(1) Betreuungsunternehmen müssen in technischer, organisatorischer und personeller Hinsicht die für die Betreuung der betreffenden Hebeanlage notwendigen Voraussetzungen erfüllen.

(2) Bei der Betreuung von Personenaufzügen muss das Unternehmen auch über eine technische Überwachungszentrale verfügen, an die der Aufzug über ein Leitsystem für Fernnotrufe und ein Fernüberwachungssystem angeschlossen sein muss.

(3) Die technischen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen sowie die Anforderungen an die technischen Einrichtungen des Fernüberwachungssystems (Leitsystem für Fernnotrufe, technische Überwachungszentrale) kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen.

§ 17 Stmk. HG 2015 S Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen


(1) Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen sind:

1.

Aufzugsprüferinnen/Aufzugsprüfer (physische Personen) oder

2.

Inspektionsanstalten für Hebeanlagen (juristische Personen).

(2) Die Landesregierung hat Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen unter sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 2 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 zu bestellen, die schriftlich um ihre Bestellung ansuchen und die Befähigungen bzw. Voraussetzungen im Sinne des § 15 Abs. 3 bis 6 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 nachweisen.

(3) Von der Vorlage der in § 15 Abs. 5 Z. 2 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 vorgeschriebenen Nachweise kann für Inspektionsstellen gemäß Abs. 1 Z. 1 abgesehen werden, wenn eine gleichwertige Tätigkeit auf dem Gebiet des Aufzugswesens ausgeübt wurde und hierüber Nachweise erbracht werden, insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Aufzugsprüfung unter Leitung einer Aufzugsprüferin/eines Aufzugprüfers.

(4) Die Inspektionsstelle muss von Unternehmen, die sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen befassen, sowie von Betreuungsunternehmen verschieden sein und darf zu diesen nicht in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen. Die Bestellung als Inspektionsstelle nach den entsprechenden Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Bundeslandes ist jener nach diesem Gesetz gleichzuhalten.

(5) Die Landesregierung hat unter der Internet-Adresse www.baurecht.steiermark.at ein öffentlich zugängliches elektronisches Verzeichnis der Inspektionsstellen zu führen.

(6) Die Landesregierung hat die Bestellung als Inspektionsstelle zu widerrufen und diese aus dem Verzeichnis gemäß Abs. 5 zu streichen, wenn

1.

sie ihre Berechtigung zurückgelegt oder länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat,

2.

ihre Akkreditierung abgelaufen ist oder aufgehoben wurde, sie ihre Akkreditierung zurückgelegt oder länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat oder

3.

sie gegen die Pflichten als Inspektionsstelle verstoßen oder sich als nicht genügend sachkundig erwiesen hat.

(7) Die Inspektionsstelle hat ein jeweils aktuelles Verzeichnis der von ihr betreuten überwachungsbedürftigen Hebeanlagen zu führen und dieses auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Sie ist weiters verpflichtet über Auftrag der Behörde auch andere als die von ihr betreuten überwachungsbedürftigen Hebeanlagen zu überprüfen.

§ 18 Stmk. HG 2015 S Genehmigungsfiktion


(1) In Verfahren nach § 17 Abs. 2 gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten entschieden hat.

(2) Verfügt die Antragstellerin/der Antragsteller für die Zustellung von Dokumenten über keine Abgabestelle im Inland, kommt die Genehmigungsfiktion nur zur Anwendung, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller wahlweise entweder

1.

eine Abgabestelle im Inland benennt,

2.

eine/n Zustellungsbevollmächtigte/n im Inland benennt,

3.

eine nachweisliche elektronische Zustellung im Wege eines elektronischen Zustelldienstes ermöglicht, oder

4.

eine nachweisliche elektronische Zustellung durch unmittelbare elektronische Behebung ermöglicht. In diesem Fall hat der Antragsteller der Behörde zu Beginn des Verfahrens eine elektronische Zustelladresse und ein Passwort zum Nachweis seiner Identität und Authentizität bekanntzugeben. Liegt das Dokument zur Behebung bereit, sendet die Behörde eine elektronische Verständigung an die elektronische Zustelladresse, versehen mit einem Link, mit dem der Antragsteller das Dokument unter Eingabe des Passwortes abrufen kann. Mit dem Abrufen des Dokuments wird die Zustellung bewirkt. Den Zustellnachweis bildet die elektronische Verständigung gemeinsam mit der Protokollierung der Daten der Behebung. Behebt der Antragsteller das Dokument nicht binnen einer Frist von zehn Werktagen ab der Versendung der Verständigung, gilt die Zustellung ebenfalls als bewirkt. Auf diese Rechtsfolge muss der Antragsteller zu Beginn des Verfahrens sowie in der elektronischen Verständigung über das bereitliegende Dokument hingewiesen werden. An die Stelle der Protokollierung der Behebungsdaten tritt der Vermerk über den Ablauf der Frist.

(3) Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist der Verfahrenspartei mitzuteilen.

(4) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Abs. 1 geregelte Frist beginnt erst mit Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen.

(5) Die Behörde hat den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist der Verfahrenspartei zuzustellen. Sie hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 zu begehren.

(6) Auf die Genehmigung nach Abs. 1 sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.

§ 19 Stmk. HG 2015 S Änderung bestehender Aufzüge oder Hebeeinrichtungen für Personen


(1) Bei wesentlichen Änderungen (§ 4 Abs. 2) an bestehenden und in Betrieb befindlichen Aufzügen oder Hebeeinrichtungen für Personen, die vor Inkrafttreten der Maschinen-Sicherheitsverordnung oder der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen worden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, sind die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit, insbesondere der Einbau von Sicherheitsbauteilen durchzuführen, wobei folgende Grundsätze zu beachten sind:

1.

Einbau von Türen auf dem Lastträger (Fahrkorbtüren, Lastträgertüren) und Installierung eines Systems zur Positionsangabe im Innern des Lastträgers,

2.

Überprüfung und gegebenenfalls Austausch der Tragmittel des Lastträgers,

3.

Änderung der Vorrichtungen für den Haltebefehl, damit eine gute Höhengenauigkeit beim Anhalten sowie eine allmähliche Verzögerung erreicht wird,

4.

Gewährleistung der Verständlichkeit und Bedienbarkeit der Befehlsgeber für Behinderte oder für Personen mit eingeschränkter Mobilität ohne fremde Hilfe in den Lastträgern und an den Haltestellen,

5.

Installierung von Anwesenheitsdetektoren für Menschen und Tiere in den automatisch schließenden Türen,

6.

Installierung eines allmählich wirkenden Bremsfangsystems vor dem Halt bei Aufzügen mit einer Geschwindigkeit über 0,6 m/s,

7.

Änderung des Notrufsystems, um eine ständige Verbindung mit einem rund um die Uhr einsatzbereiten Notrufdienst sicherzustellen,

8.

gegebenenfalls Beseitigung von Asbest in den Bremsvorrichtungen,

9.

Installierung einer Vorrichtung zur Verhinderung unkontrollierter Aufwärtsbewegungen des Lastträgers,

10.

Installierung einer bei Ausfall der Hauptenergieversorgung funktionierenden Notbeleuchtung. Ihre Funktionsdauer muss für einen normalen Einsatz des Notdienstes ausreichen. Mit dieser Vorrichtung muss auch das Notrufsystem im Sinne von Z. 7 funktionieren.

§ 20 Stmk. HG 2015 S Sicherheitstechnische Überprüfung und allfällige Nachrüstungsmaßnahmen


(1) An bestehenden und in Betrieb befindlichen Aufzügen oder Hebeeinrichtungen für Personen, die nicht nach den Bestimmungen des II. Abschnittes der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 bzw. Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 oder der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 in Verkehr gebracht wurden, sind von der Betreiberin/vom Betreiber die in den Absätzen 2 bis 6 beschriebenen sicherheitstechnischen Überprüfungen (Sicherheitsprüfung) und Nachrüstungsmaßnahmen durch

1.

eine im Rahmen ihres Akkreditierungsumfanges auf dem Fachgebiet „Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“ akkreditierte Prüfstelle oder

2.

eine durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für die Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen gelistete zugelassene Prüfstelle für Aufzüge für die Erhöhung der Sicherheit von bestehenden Aufzügen

durchführen zu lassen.

(2) Die Sicherheitsprüfung hat sich unter Bedachtnahme auf die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für die Konzeption und den Bau von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen von Aufzügen gemäß Anhang 1 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996, BGBl. Nr. 780/1996 idF BGBl. II Nr. 464/2005, auf die maßgeblichen Gefährdungen, die bei Aufzügen auftreten können, zu erstrecken. Die Durchführung dieser Sicherheitsprüfung hat längstens bis zu den nachstehend angeführten Zeitpunkten zu erfolgen:

 

Baujahr der Anlage

Durchführung der Sicherheitsprüfung

bis 1966

innerhalb eines Jahres

ab Inkrafttreten dieses Gesetzes

1967 bis 1976

innerhalb von zwei Jahren

ab Inkrafttreten dieses Gesetzes

1977 bis 1999 und

Aufzüge, die gemäß ÖNORM B 2454:1998, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 13, oder gemäß ÖNORM B 2454:1994, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 14, umgebaut wurden:

innerhalb von drei Jahren

ab Inkrafttreten dieses Gesetzes

 

(3) Über die Sicherheitsprüfung hat die beauftragte Prüfstelle einen Prüfbericht zu erstellen; darin sind die festgestellten Gefährdungssituationen, die damit verbundenen Risikostufen „hoch", „mittel“ oder „niedrig“ sowie geeignete Nachrüstungsmaßnahmen zur Beseitigung des Risikos anzugeben. Der Prüfbericht ist der Betreiberin/dem Betreiber nachweislich zur Kenntnis zu bringen und dem Aufzugs- bzw. Anlagenbuch beizulegen.

(4) Eine Mehrfach- oder Teilbeauftragung von verschiedenen Prüfstellen zur Durchführung der Sicherheitsprüfung ist unzulässig.

(5) Abhängig von der Risikostufe der Gefährdungssituation sind die geeigneten Nachrüstungsmaßnahmen innerhalb folgender Fristen durchzuführen:

 

Risikostufe „hoch":

spätestens 5 Jahre nach durchgeführter Sicherheitsprüfung;

Risikostufe „mittel":

spätestens 7 Jahre nach durchgeführter Sicherheitsprüfung;

Risikostufe „niedrig":

im Zuge der nächsten Modernisierung der entsprechenden Komponente oder der nächsten Änderung des Aufzuges sowie der Hebeeinrichtung für Personen, soweit dies nach dem Stand der Technik notwendig ist.

 

(6) Für die fristgerechte Durchführung der Sicherheitsprüfung gemäß Abs. 2, 3 und 4 sowie die fristgerechte und vollständige Umsetzung der erforderlichen Nachrüstungsmaßnahmen gemäß Abs. 5 ist die Betreiberin/der Betreiber verantwortlich.

(7) Von der Inspektionsstelle sind sowohl die fristgerechte Durchführung der Sicherheitsprüfung gemäß Abs. 2 als auch die fristgerechte und vollständige Durchführung der Nachrüstungsmaßnahmen gemäß Abs. 5 zu überwachen. Bei Nichteinhaltung der Fristen bzw. bei unzureichend durchgeführten Nachrüstungsmaßnahmen hat die Inspektionsstelle, nach Setzung einer Nachfrist von zwei Monaten, die Behörde schriftlich zu verständigen. Über die erfolgte ordnungsgemäße Durchführung der sicherheitstechnischen Nachrüstungsmaßnahmen ist von der Inspektionsstelle ein Gutachten zu erstellen und dem Aufzugs- bzw. Anlagenbuch beizulegen.

§ 21 Stmk. HG 2015 S Behörden; eigener Wirkungsbereich


(1) Behörde ist:

1.

die Landesregierung in Verfahren nach §§ 17 und 18;

2.

die Bezirksverwaltungsbehörde in Verfahren nach § 23;

3.

in allen anderen Verfahren die nach den gemeinderechtlichen Organisationsvorschriften zuständige Behörde.

(2) Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 22 Stmk. HG 2015 S Verweise


(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf Vorschriften des Bundes sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

1.

Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 210/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 475/2013;

2.

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008, BGBl. II Nr. 274/2008, in der Fassung BGBl. II Nr. 512/2013;

3.

Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010, BGBl. II Nr. 282/2008, in der Fassung BGBl. II Nr. 474/2013.

4.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991-AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013.

§ 23 Stmk. HG 2015 S Strafbestimmungen


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

eine überwachungsbedürftige Hebeanlage ohne die erforderliche Bewilligung der Behörde einbaut oder wesentlich ändert (§ 4);

2.

als Betreiberin/Betreiber eine neu eingebaute oder wesentlich geänderte überwachungsbedürftige Hebeanlage nicht durch eine Inspektionsstelle vor der Inbetriebnahme überprüfen lässt (§ 6 Abs.1 );

3.

als Betreiberin/Betreiber eine nicht bewilligungspflichtige Änderung einer überwachungs-bedürftigen Hebeanlage nicht durch eine Inspektionsstelle vor der Inbetriebnahme überprüfen lässt (§ 6 Abs. 3);

4.

als Betreiberin/Betreiber den Betrieb der überwachungsbedürftigen Hebeanlage ohne hiefür erforderliches mängelfreies Abnahmegutachten aufnimmt (§ 6 Abs. 4);

5.

als Betreiberin/Betreiber die überwachungsbedürftige Hebeanlage nicht in regelmäßigen Zeitabständen auf ihren gesetzes- und bewilligungsgemäßen Zustand und ihre Betriebssicherheit überprüfen lässt (§ 8 );

6.

als Betreiberin/Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage nicht die in § 9 festgelegten Prüfintervalle einhält;

7.

eine überwachungsbedürftige Hebeanlage, deren Betriebssicherheit nicht mehr gegeben ist oder die von der Inspektionsstelle als nicht betriebssicher bezeichnet wurde, nicht sofort außer Betrieb nimmt (§ 14 Abs. 1);

8.

eine wegen mangelnder Betriebssicherheit außer Betrieb genommene Anlage entgegen § 14 Abs.1 zweiter Satz wieder in Betrieb nimmt;

9.

eine überwachungsbedürftige Hebeanlage, deren Betrieb von der Behörde nach § 14 Abs. 2 untersagt oder die von der Behörde nach § 14 Abs. 3 gesperrt wurde, vor der Aufhebung der Untersagung oder der Sperre wieder in Betrieb nimmt;

10.

als Betreiberin/Betreiber eine Hebeanlage stilllegt, obwohl eine gesetzliche Verpflichtung zum Betrieb der Anlage besteht (§ 14 Abs. 5);

11.

als Betreiberin/Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage die sicherheitstechnische Überprüfung (Sicherheitsprüfung) nicht gemäß § 20 Abs.1 durchführen lässt;

12.

als Betreiberin/Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage nicht für die fristgerechte Durchführung der sicherheitstechnischen Überprüfung und/oder nicht für die fristgerechte und vollständige Umsetzung der erforderlichen Nachrüstungsmaßnahmen gemäß § 20 Abs.6 sorgt;

13.

die in Bescheiden getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;

14.

Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält;

15.

als Betreiberin/Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage kein Aufzugsbuch bzw. Anlagenbuch samt den erforderlichen Unterlagen führt oder nicht die erforderlichen Eintragungen vornimmt (§ 7);

16.

unbefugt Eintragungen in das Aufzugsbuch bzw. Anlagenbuch vornimmt;

17.

als Betreiberin/Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage den Verpflichtungen nach § 10 oder § 13 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;

18.

als Beauftragte/Beauftragter nach § 10 den Verpflichtungen nach den §§ 11, 12 oder 13 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;

19.

als Inspektionsstelle den Verpflichtungen nach den §§ 6 Abs. 4 und 5, 8 Abs. 3 bis 7, 14 Abs. 6, 15 Abs. 3 nicht nachkommt oder den Verpflichtungen nach § 17 nicht entspricht;

20.

als Inspektionsstelle ein Zeugnis gemäß § 15 Abs. 2 ohne Vorliegen der Voraussetzungen ausstellt;

21.

Überprüfungen an überwachungsbedürftigen Hebeanlagen durchführt, ohne gemäß § 17 Abs.2 als Inspektionsstelle bestellt zu sein;

22.

als Inspektionsstelle Überprüfungen durchführt, obwohl die Bestellung gemäß § 17 Abs. 6 widerrufen wurde;

23.

als Hebeanlagenwärterin/Hebeanlagenwärter trotz Entzugs des Zeugnisses nach § 15 Abs. 3 die Tätigkeit weiter ausübt;

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z. 1 bis Z. 14 sind mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.

(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z. 15 bis Z. 23 sind mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.

(4) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde.

§ 24 Stmk. HG 2015 S EU-Recht


(1) Mit diesem Gesetz werden folgende EU-Vorschriften umgesetzt:

1.

Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/33/EU, ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251;

2.

Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251;

3.

Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36;

(2) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.6.1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12, notifiziert (Notifikationsnummer 2014/262/A).

§ 25 Stmk. HG 2015 S Übergangsbestimmungen


(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(2) Aufzugsprüferinnen/Aufzugsprüfer, die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einem bestehenden Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 6 des Steiermärkischen Aufzugsgesetzes 2002 eingetragen sind, gelten als in das Verzeichnis gemäß § 17 Abs. 5 dieses Gesetzes eingetragen.

(3) Die Aufzugsprüferinnen/Aufzugsprüfer gemäß Abs. 2 haben spätestens bis zum Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der Landesregierung unter Anschluss der entsprechenden Nachweise und Unterlagen anzuzeigen, dass sie die Tätigkeit als Aufzugsprüfer innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige ausgeübt haben. Erfolgt innerhalb der Jahresfrist keine Anzeige oder ergibt sich aus der Anzeige, dass sie in den letzten beiden Jahren die Tätigkeit als Aufzugsprüferinnen/Aufzugsprüfer nicht ausgeübt haben, hat die Landesregierung die Aufzugsprüferin/den Aufzugsprüfer aus dem Verzeichnis zu streichen.

§ 26 Stmk. HG 2015 S Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt mit dem dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2016, in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

§ 27 Stmk. HG 2015 S Außerkrafttreten


Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Aufzugsgesetz 2002, LGBl. Nr. 108/2002, in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, außer Kraft.

Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015 – StHebAG (Stmk. HG 2015 S) Fundstelle


Gesetz vom 19. Jänner 2016 über den Einbau, den Betrieb, die Instandhaltung, die Überprüfung und Nachrüstung von Hebeanlagen (Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015 – StHebAG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 15/2016 (XVII. GPStLT RV EZ 342/1 AB EZ 342/3) (CELEX-Nr.: 32006L0042, 32014L0033, 32006L0123)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Geltungsbereich

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Einbau und Abnahme von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen

§ 3

Technische Anforderungen

§ 4

Bewilligungsverfahren

§ 5

Unterlagen für das Bewilligungsverfahren

§ 6

Abnahmeprüfung

3. Abschnitt
Betrieb und Instandhaltung

§ 7

Aufzugsbuch, Anlagenbuch

§ 8

Regelmäßige und außerordentliche Überprüfungen

§ 9

Prüfintervalle für die regelmäßigen Überprüfungen

§ 10

Pflichten der Betreiberin/ des Betreibers

§ 11

Betriebskontrolle

§ 12

Befreiung von Personen

§ 13

Mitteilungspflicht

§ 14

Außerbetriebnahme, Sperre

4. Abschnitt
Qualifizierte Personen und Einrichtungen

§ 15

Hebeanlagenwärterin/Hebeanlagenwärter

§ 16

Betreuungsunternehmen

§ 17

Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen

§ 18

Genehmigungsfiktion

5. Abschnitt
Anwendung auf bestehende Anlagen

§ 19

Änderung bestehender Aufzüge oder Hebeeinrichtungen für Personen

§ 20

Sicherheitstechnische Überprüfung und allfällige Nachrüstungsmaßnahmen

6. Abschnitt
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 21

Behörden; eigener Wirkungsbereich

§ 22

Verweise

§ 23

Strafbestimmungen

§ 24

EU-Recht

§ 25

Übergangsbestimmungen

§ 26

Inkrafttreten

§ 27

Außerkrafttreten

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