(1) Beim Betrieb der überwachungsbedürftigen Hebeanlage ist zu überprüfen, ob offensichtlich betriebsgefährliche Mängel oder Gebrechen bestehen. Jede Betriebskontrolle ist zu dokumentieren.
(2) Bei Mängel oder Gebrechen, die nicht sofort behoben werden können, hat die Betreiberin/der Betreiber die zweckentsprechende Maßnahmen zu setzen. Beauftragte sind verpflichtet, unbehebbare Mängel und Gebrechen unverzüglich der Betreiberin/dem Betreiber zu melden.
(3) Den Umfang der Betriebskontrolle sowie deren Häufigkeit kann die Landesregierung, abgestuft nach Art der Hebeanlagen durch Verordnung festlegen.
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