§ 12 Stmk. HG 2015 S Befreiung von Personen

Stmk. HG 2015 S - Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015 – StHebAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) In Aufzügen oder in Hebeeinrichtungen für Personen eingeschlossene Personen sind unverzüglich zu befreien.

(2) Die Zeit von der Notrufabgabe bis zum Eintreffen der Befreierin/des Befreiers beim Aufzug oder bei der Hebeeinrichtung für Personen darf 30 Minuten nicht überschreiten.

In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
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