§ 21 Stmk. HG 2015 S Behörden; eigener Wirkungsbereich

Stmk. HG 2015 S - Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015 – StHebAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Behörde ist:

1.

die Landesregierung in Verfahren nach §§ 17 und 18;

2.

die Bezirksverwaltungsbehörde in Verfahren nach § 23;

3.

in allen anderen Verfahren die nach den gemeinderechtlichen Organisationsvorschriften zuständige Behörde.

(2) Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
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