(1) Behörde ist:
1. | die Landesregierung in Verfahren nach §§ 17 und 18; | |||||||||
2. | die Bezirksverwaltungsbehörde in Verfahren nach § 23; | |||||||||
3. | in allen anderen Verfahren die nach den gemeinderechtlichen Organisationsvorschriften zuständige Behörde. |
(2) Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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