(1) An bestehenden und in Betrieb befindlichen Aufzügen oder Hebeeinrichtungen für Personen, die nicht nach den Bestimmungen des II. Abschnittes der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 bzw. Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 oder der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 in Verkehr gebracht wurden, sind von der Betreiberin/vom Betreiber die in den Absätzen 2 bis 6 beschriebenen sicherheitstechnischen Überprüfungen (Sicherheitsprüfung) und Nachrüstungsmaßnahmen durch
1. | eine im Rahmen ihres Akkreditierungsumfanges auf dem Fachgebiet „Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“ akkreditierte Prüfstelle oder | |||||||||
2. | eine durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für die Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen gelistete zugelassene Prüfstelle für Aufzüge für die Erhöhung der Sicherheit von bestehenden Aufzügen | |||||||||
durchführen zu lassen. |
(2) Die Sicherheitsprüfung hat sich unter Bedachtnahme auf die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für die Konzeption und den Bau von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen von Aufzügen gemäß Anhang 1 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996, BGBl. Nr. 780/1996 idF BGBl. II Nr. 464/2005, auf die maßgeblichen Gefährdungen, die bei Aufzügen auftreten können, zu erstrecken. Die Durchführung dieser Sicherheitsprüfung hat längstens bis zu den nachstehend angeführten Zeitpunkten zu erfolgen:
Baujahr der Anlage | Durchführung der Sicherheitsprüfung |
bis 1966 | innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes |
1967 bis 1976 | innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes |
1977 bis 1999 und Aufzüge, die gemäß ÖNORM B 2454:1998, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 13, oder gemäß ÖNORM B 2454:1994, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 14, umgebaut wurden: | innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes |
(3) Über die Sicherheitsprüfung hat die beauftragte Prüfstelle einen Prüfbericht zu erstellen; darin sind die festgestellten Gefährdungssituationen, die damit verbundenen Risikostufen „hoch", „mittel“ oder „niedrig“ sowie geeignete Nachrüstungsmaßnahmen zur Beseitigung des Risikos anzugeben. Der Prüfbericht ist der Betreiberin/dem Betreiber nachweislich zur Kenntnis zu bringen und dem Aufzugs- bzw. Anlagenbuch beizulegen.
(4) Eine Mehrfach- oder Teilbeauftragung von verschiedenen Prüfstellen zur Durchführung der Sicherheitsprüfung ist unzulässig.
(5) Abhängig von der Risikostufe der Gefährdungssituation sind die geeigneten Nachrüstungsmaßnahmen innerhalb folgender Fristen durchzuführen:
Risikostufe „hoch": | spätestens 5 Jahre nach durchgeführter Sicherheitsprüfung; |
Risikostufe „mittel": | spätestens 7 Jahre nach durchgeführter Sicherheitsprüfung; |
Risikostufe „niedrig": | im Zuge der nächsten Modernisierung der entsprechenden Komponente oder der nächsten Änderung des Aufzuges sowie der Hebeeinrichtung für Personen, soweit dies nach dem Stand der Technik notwendig ist. |
(6) Für die fristgerechte Durchführung der Sicherheitsprüfung gemäß Abs. 2, 3 und 4 sowie die fristgerechte und vollständige Umsetzung der erforderlichen Nachrüstungsmaßnahmen gemäß Abs. 5 ist die Betreiberin/der Betreiber verantwortlich.
(7) Von der Inspektionsstelle sind sowohl die fristgerechte Durchführung der Sicherheitsprüfung gemäß Abs. 2 als auch die fristgerechte und vollständige Durchführung der Nachrüstungsmaßnahmen gemäß Abs. 5 zu überwachen. Bei Nichteinhaltung der Fristen bzw. bei unzureichend durchgeführten Nachrüstungsmaßnahmen hat die Inspektionsstelle, nach Setzung einer Nachfrist von zwei Monaten, die Behörde schriftlich zu verständigen. Über die erfolgte ordnungsgemäße Durchführung der sicherheitstechnischen Nachrüstungsmaßnahmen ist von der Inspektionsstelle ein Gutachten zu erstellen und dem Aufzugs- bzw. Anlagenbuch beizulegen.
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