§ 3 Stmk. HG 2015 S Technische Anforderungen

Stmk. HG 2015 S - Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015 – StHebAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Überwachungsbedürftige Hebeanlagen müssen ordnungsgemäß in Verkehr gebracht werden und den allgemeinen Anforderungen des § 43 des Steiermärkischen Baugesetzes entsprechen.

(2) Die Landesregierung kann zur Konkretisierung der allgemeinen Vorschriften des Abs. 1 nähere Anforderungen durch Verordnung erlassen. Sie hat dabei insbesondere die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen.

In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
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