§ 2 Stmk. HAG 2013 Höhe der Abgabe

Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Höhe der Abgabe ist festzusetzen:

1.

für Hundeden ersten Hund gemäß § 1 Abs. 1 jährlich mit mindestens E 60,00 und höchstens E 100,00 und

2.

für Hunde gemäß § 1 Abs. 2 und Jagdhunde jährlich mit 50 % der in Z 1 geregelten Abgabehöchstens E 30,00 je Hund.

(2) Eine gestaffelte Abgabenfestsetzung fürFür jeden weiteren unter die Regel der Z 1 fallende Hundefallenden Hund ist für den ersten, zweiten, dritten und jeden weiteren Hundeine gestaffelte Abgabenfestsetzung zulässig. Dabei darf der in Z 1 angeführte Mindestbetrag unterschritten, der Höchstbetrag jedoch nicht überschritten werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 147/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2013

(1) Die Höhe der Abgabe ist festzusetzen:

1.

für Hundeden ersten Hund gemäß § 1 Abs. 1 jährlich mit mindestens E 60,00 und höchstens E 100,00 und

2.

für Hunde gemäß § 1 Abs. 2 und Jagdhunde jährlich mit 50 % der in Z 1 geregelten Abgabehöchstens E 30,00 je Hund.

(2) Eine gestaffelte Abgabenfestsetzung fürFür jeden weiteren unter die Regel der Z 1 fallende Hundefallenden Hund ist für den ersten, zweiten, dritten und jeden weiteren Hundeine gestaffelte Abgabenfestsetzung zulässig. Dabei darf der in Z 1 angeführte Mindestbetrag unterschritten, der Höchstbetrag jedoch nicht überschritten werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 147/2013

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