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(1) Die Höhe der Abgabe ist festzusetzen:
1. | für | |||||||||
2. | für Hunde gemäß § 1 Abs. 2 und Jagdhunde jährlich mit |
(2) Eine gestaffelte Abgabenfestsetzung fürFür jeden weiteren unter die Regel der Z 1 fallende Hundefallenden Hund ist für den ersten, zweiten, dritten und jeden weiteren Hundeine gestaffelte Abgabenfestsetzung zulässig. Dabei darf der in Z 1 angeführte Mindestbetrag unterschritten, der Höchstbetrag jedoch nicht überschritten werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 147/2013
(1) Die Höhe der Abgabe ist festzusetzen:
1. | für | |||||||||
2. | für Hunde gemäß § 1 Abs. 2 und Jagdhunde jährlich mit |
(2) Eine gestaffelte Abgabenfestsetzung fürFür jeden weiteren unter die Regel der Z 1 fallende Hundefallenden Hund ist für den ersten, zweiten, dritten und jeden weiteren Hundeine gestaffelte Abgabenfestsetzung zulässig. Dabei darf der in Z 1 angeführte Mindestbetrag unterschritten, der Höchstbetrag jedoch nicht überschritten werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 147/2013