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Wassergeflügel darf nur in die bei Ortschaften oder Gehöften befindlichen, dem Tierhalter gehörigen Schwemmplätze eingelassen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014
Wassergeflügel darf nur in die bei Ortschaften oder Gehöften befindlichen, dem Tierhalter gehörigen Schwemmplätze eingelassen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014