§ 10 Stmk. FischG 2000 Verweigerung der Fischerkarte

Steiermärkisches Fischereigesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.05.2014 bis 31.12.9999

Vom BesitzDie Ausstellung einer Fischerkarte sind ausgeschlossenist bescheidmäßig zu verweigern:

a)1.

Personen, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben;,

b)2.

Personen, die wiederholt wegen Übertretungen dieses Gesetzes rechtskräftig bestraft wurden., für die Dauer von bis zu 3 Jahren gerechnet ab Rechtskraft des Strafbescheides,

3.

Personen, die die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung einer Fischerkarte gemäß § 9 Abs. 3 nicht erfüllen,

4.

Personen, die wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung oder schwerer Eigentumsdelikte rechtskräftig verurteilt wurden bis zum Ablauf der Tilgungsfrist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014

Stand vor dem 15.05.2014

In Kraft vom 01.01.2000 bis 15.05.2014

Vom BesitzDie Ausstellung einer Fischerkarte sind ausgeschlossenist bescheidmäßig zu verweigern:

a)1.

Personen, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben;,

b)2.

Personen, die wiederholt wegen Übertretungen dieses Gesetzes rechtskräftig bestraft wurden., für die Dauer von bis zu 3 Jahren gerechnet ab Rechtskraft des Strafbescheides,

3.

Personen, die die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung einer Fischerkarte gemäß § 9 Abs. 3 nicht erfüllen,

4.

Personen, die wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung oder schwerer Eigentumsdelikte rechtskräftig verurteilt wurden bis zum Ablauf der Tilgungsfrist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014

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